Aufgrund der örtlichen Hundesteuersatzungen der amtsangehörigen Gemeinden und der Stadt Döbern ist für jeden Hund eine Hundesteuer an die jeweilige Gemeinde zu entrichten. Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund unverzüglich bei der Amtsverwaltung (Steueramt) anzumelden. Die Steuerhöhe richtet sich jeweils nach der örtlichen Hundesteuersatzung. Wer seinen Hund nicht anmeldet, handelt ordnungswidrig. Dementsprechend muss gegen den Hundehalter ein Verwarn- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Die Steueran- bzw. Ummeldung ist auch erforderlich, wenn die Hundehaltung endet (z. B. Tod des Hundes) und der Hundehalter sich einen neuen Hund anschafft.
Die ordnungsbehördliche Anmeldung eines Hundes ergibt sich aus der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV). Nach § 6 der HundehV hat der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen. Des Weiteren ist geregelt, dass der Hund dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen ist. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige des Hundes mitzuteilen. Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
Der Erlass der HundehV in Land Brandenburg im Jahr 2004 erfolgte aufgrund von Beißvorfällen durch gefährliche Hunde, wobei Menschen durch Hundebisse zu Schaden oder sogar zu Tode gekommen sind. Die HundehV regelt deshalb insbesondere auch den Umgang mit Gefährlichen Hunden (§ 6 ff.). Danach sind Rassen bestimmt worden, die im Land Brandenburg verboten sind (z. B. American Pitbull Terrier oder Bullterrier) oder nur unter bestimmten Bedingungen gehalten werden dürfen (z. B. Dobermann oder Rottweiler).
Zur eindeutigen Bestimmung der Rasse des Hundes ist deshalb bei Mischlingshunden oder Mixen bei der Anmeldung ein Foto des Hundes mit beizubringen. Die ordnungsbehördliche Anmeldung des Hundes erfolgt im Ordnungsamt in Döbern. Die erforderlichen Formulare können auch auf der Internetseite des Amtes abgerufen werden. Wer seiner Anmeldepflicht nach der HundehV nicht nachkommt, muss mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen. Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern zu möglichen Verstößen nach der HundehV nehmen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes entgegen.