Immer wieder werden durch Tierkot verschmutzte öffentliche Anlagen und Verkehrsflächen festgestellt. Hinzukommen durch Tiere zertrampelte wegebegleitende Randstreifen.
Besonders in der Nähe von Pferdehaltungen ist dies zu beobachten.
Jeder Tierführer, egal ob mit Hund, Pferd u. ä. hat die von seinem Tier verursachten Verschmutzungen bzw. Beschädigungen auf öffentlichen Flächen unverzüglich zu beseitigen.
Wer gegen die nachfolgend benannten Rechtsvorschriften verstößt handelt ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten können mit einem Verwarngeld bzw. Bußgeld geahndet werden.
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten nimmt das Ordnungsamt entgegen.
§ 4 (1) Die Verkehrsflächen und Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. ...
§ 6 (3) Der Tierhalter bzw. der Tierführer ist verpflichtet, Verunreinigungen durch Tiere, auf Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 2 zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen.
Er hat dafür geeignete Behältnisse mitzuführen.
Das Bankett ist Bestandteil einer Verkehrsfläche.
Wer gegen diese Bestimmung vorsätzlich verstößt, handelt ordnungswidrig.
Dieses Verhalten kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.
§ 17 Brandenburgisches Straßengesetz
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast und innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. …
(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der Kosten, die für deren Beseitigung anfallen, verpflichtet werden. …