Die geltenden Vorschriften erlauben nur in Ausnahmefällen das Abbrennen und Verbrennen von Materialien.
Erlaubt ist das gelegentliche Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz bis zu 1 m³.
Zu naturbelassenem Holz zählen z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig und Zapfen.
Ihnen wird ein Nutz- oder Unterhaltungszweck, wie z. B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet. Feuer die der Abfallbeseitigung dienen sind nicht erlaubt.
Das Feuer muss bis zum Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht werden.
Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung oder Funkenflug das Feuer sofort gelöscht werden kann.
Für Feuer, die die o. g. Bedingungen nicht einhalten, ist eine Ausnahmeerlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.
| Verboten ist das Verbrennen von: | |
| - | pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten entsprechend der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung des Landkreises Spree-Neiße (AbfKompVbrV). Dazu zählen u.a. Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub |
| - | gestrichenes, lackiertes oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz |
| - | mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz |
| - | Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u.ä. |
| - | sowie das Abbrennen von Rasenflächen. |
Im § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes ist geregelt, dass das Ab- bzw. Verbrennen von Stoffen im Freien untersagt ist, soweit die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hierdurch gefährdet oder belästigt werden kann.
Soweit berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung ausgegangen werden.
Die Waldbrandgefahrenstufe ist zu beachten. Bei starker Rauchentwicklung kann es aufgrund des Waldbrandfrüherkennungssystems zur Meldung eines Waldbrandes führen. Daraus resultierende Kosten hat der Verursacher zu tragen.
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers verboten.
Das Ab- bzw. Verbrennen von Stoffen ist an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich untersagt.
Verstöße gegen die gesetzlichen Ge- und Verbote können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bei Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt unter den Telefonnummern 035600 3687-51 bis -55 gern zur Verfügung.