Der Amtsausschuss des Amtes Döbern-Land hat in seiner Sitzung am 06.03.2023 folgende
beschlossen.
Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.
(1) Das Amt führt den Namen „Amt Döbern-Land“ und hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Amt Döbern-Land gehört dem Landkreis Spree-Neiße an.
(2) Sitz des Amtes ist die Stadt Döbern. Im Ortsteil Hornow/Lěšće der Stadt Spremberg/Grodk wird eine Außenstelle unterhalten.
(3) Mitgliedsgemeinden sind die Stadt Döbern sowie die Gemeinden Felixsee, Groß Schacksdorf-Simmersdorf, Jämlitz-Klein Düben, Neiße-Malxetal, Tschernitz und Wiesengrund/Łukojce.
(1) Das Wappen des Amtes ist geviert von 1 : 4 Grün und 2 : 3 Silber; vorn oben ein silberner Kelch; hinten oben ein grüner Nadelbaum; vorn unten zwei gekreuzte schwarze Berghämmer; hinten unten zwei gegeneinander versetzte, aufrechte goldene Ähren.
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| (2) Das Amt führt ein Dienstsiegel (Durchmesser 20 und 35 mm). Es zeigt: | ||
| a) | als Umschrift | |
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| oben: | AMT DÖBERN-LAND |
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| unten: | LANDKREIS SPREE-NEISSE |
| b) | im Feld: | die Abbildung des Amtswappens. |
(3) Über die vorhandenen Dienstsiegel ist ein Verzeichnis zu führen.
Die Mitglieder des Amtsausschusses teilen dem Vorsitzenden des Amtsausschusses innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung des Amtsausschusses, beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl, schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:
| 1. | der ausgeübte Beruf, mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben, |
| 2. | jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in einer Mitgliedsgemeinde, |
| 3. | entgeltliche Tätigkeiten für Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen. |
Änderungen sind dem Vorsitzenden des Amtsausschusses innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Auf Anfrage informiert der Amtsausschussvorsitzende oder Amtsdirektor über diese Angaben.
| (1) Der Amtsausschuss entscheidet insbesondere | |
| a) | über Ankäufe von Grundstücken sowie Geschäfte über Vermögensgegenstände des Amtes, sofern der Wert 15.000,00 Euro brutto nicht unterschreitet - es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. |
| b) | über Vergaben ab einer Wertgrenze von 15.000,00 Euro brutto, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. |
(2) Unter den Wertgrenzen des Abs. 1 liegende Entscheidungen gelten in der Regel als Geschäft der laufenden Verwaltung, für die der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten alle Geschäfte, welche die Verwaltung einer Körperschaft von dem Umfang, der Beschaffenheit und der Finanzkraft des Amtes Döbern-Land regelmäßig mit sich bringen und von sachlich geringer Bedeutung sind.
(3) Der Amtsausschuss entscheidet auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten über die Berufung und Abberufung der Fachbereichsleiter.
(4) Der Amtsausschuss entscheidet auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten über die Einstellung und Entlassung der übrigen Bediensteten der Amtsverwaltung ab einschließlich Entgeltgruppe 12 sowie über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses ab einschließlich Besoldungsgruppe A12.
(1) In seiner ersten Sitzung wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden fort.
(3) Scheidet der Vorsitzende aus, so nimmt sein Vertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorsitzenden wahr, die unverzüglich durchzuführen ist.
(1) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige und zeitweilige Ausschüsse bilden.
(2) Der Amtsausschuss beschließt über die Anzahl der Mitglieder aus seinen Reihen in den einzelnen Ausschüssen sowie der sachkundigen Einwohner und stellt die Zusammensetzung der Ausschüsse durch Beschluss fest. Für jedes Ausschussmitglied, mit Ausnahme der sachkundigen Einwohner, ist ein Vertreter zu benennen.
(3) Die Ausschüsse des Amtsausschusses verhandeln in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten des § 36 Abs. 2 BbgKVerf ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(1) Jeder hat das Recht, Sitzungsvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Gleiches gilt für die öffentlichen Sitzungen der gebildeten Ausschüsse.
(2) Das Recht kann mit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnung bis zum Tag der öffentlichen Sitzung während der Dienstzeiten im Gebäude der Amtsverwaltung Döbern-Land, 03159 Döbern, Forster Straße 8, wahrgenommen werden.
| (3) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beteiligt das Amt Döbern-Land betroffene Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden in wichtigen Amtsangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: | |
| 1. | Einwohnerfragestunden |
| 2. | Einwohnerversammlungen |
| 3. | Anhörung betroffener Einwohner und Sachverständiger |
| 4. | Einwohnerbefragung |
(4) Die Einwohnerfragestunde findet gemäß der amtlichen Bekanntmachung im öffentlichen Teil der Sitzung des Amtsausschusses statt und soll 30 Minuten nicht überschreiten. Neben den Einwohnern können auch andere Personen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können, auf mehrheitlichen Beschluss des Amtsausschusses das Fragerecht eingeräumt werden. Den genauen Ablauf regelt die Geschäftsordnung des Amtsausschusses Döbern-Land und deren Ausschüsse.
(5) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung des Amtes unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind.
Hat der Amtsausschuss die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Vorsitzende des Amtsausschusses Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt die Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein, soweit nicht andere Rechtsnormen besondere Regelungen enthalten. Der Vorsitzende des Amtsausschusses führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er oder der Amtsdirektor die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit dem Amtsausschuss und dem Amtsdirektor zu erörtern.
(6) Beschließt der Amtsausschuss, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, oder Sachverständige zu hören, sind diese durch den Vorsitzenden des Amtsausschusses oder seinen Stellvertreter zu laden. Die Beteiligung der Betroffenen oder Sachverständigen ist zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.
(7) Der Amtsausschuss kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohner des gesamten Amtsgebietes beschließen. Teilnahmeberechtigt sind alle Eiinwohner der amtszugehörigen Gemeinden, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl der zwischen mehreren unterschiedlichen vorzugebenden Varianten. Die Antworten sind auf einem amtlichen Vordruck abzugeben und erfolgen durch Ankreuzen der mit „Ja“ oder „Nein“ bezeichneten Kästchen oder soweit Varianten befragt werden, durch Ankreuzen eines Kästchens, das der auszuwählenden Variante zugeordnet ist.
Die Befragung dient der Unterstützung der Entscheidungsfindung durch den Amtsausschuss. Das Ergebnis ist rechtlich nicht bindend.
Die konkrete Fragestellung sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch den Amtsausschuss jeweils durch einen gesonderten Durchführungsbeschluss bestimmt und im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land bekannt gemacht. Zeit und Ort werden durch den für das Abstimmungsgebiet berufenen Abstimmungsleiter festgelegt und ebenfalls im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land bekannt gemacht.
Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt dem Abstimmungsleiter. Die Aufgaben des Abstimmungsausschusses nimmt der für die Legislaturperiode bestellte Wahlausschuss wahr.
Die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung gelten entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss abweichende Regelungen festlegt.
(8) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
(1) Die in § 7 Absatz 3 Ziffer 1 bis 3 genannten Formen der Beteiligung sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen.
(2) Darüber hinaus benennt der Amtsausschuss zur Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Amtes einen Kinder- und Jugendbeauftragten durch Abstimmung. Der Kinder- und Jugendbeauftragte hat die Aufgabe, die Belange der Kinder und Jugendlichen im Amtsgebiet in besonderer Weise zu unterstützen und zu fördern und ihnen zur Beratung zur Verfügung zu stehen. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen des Amtsausschusses, die Auswirkungen auf die Belange der Kinder und Jugendlichen haben, Stellung zu nehmen.
(3) Der Kinder- und Jugendbeauftragte ist zu den Sitzungen des Amtsausschusses und deren Ausschüsse einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Auswirkungen auf die Belange der Kinder und Jugendlichen haben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt in der Sitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt persönlich vorzutragen.
(4) (Des Weiteren hat er das Recht, sich jederzeit in Belangen der Kinder und Jugendlichen an den Amtsausschuss oder deren Ausschüsse zu wenden. Dies erfolgt, indem das Anliegen schriftlich dem Vorsitzenden des Amtsausschusses oder des jeweiligen Fachausschusses dargelegt wird. Der Vorsitzende unterrichtet den Amtsausschuss bzw. den Fachausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann dem Kinder- und Jugendbeauftragten Gelegenheit geben, das Anliegen in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
(1) Der Amtsdirektor ist Hauptverwaltungsbeamter des Amtes Döbern-Land. Ihm obliegt als Leiter der Amtsverwaltung die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Er regelt die Organisation der Amtsverwaltung. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Amtes.
(2) Der Amtsausschuss benennt den Leiter des Fachbereiches Finanzen zum allgemeinen Vertreter des Amtsdirektors.
(1) Der Amtsausschuss benennt auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten durch Abstimmung eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte zur Erfüllung der Aufgaben gern. § 18 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
(2) Der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht die Ansicht der Gleichstellungsbeauftragten von der des Hauptverwaltungsbeamten ab und ist ein Einvernehmen nicht zu erreichen, hat sie das Recht, sich an den Amtsausschuss zu wenden.
(3) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden des Amtsausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet den Amtsausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Amtes Döbern-Land erfolgt durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Döbern-Land".
(3) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Amtes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im „Amtsblatt für das Amt Döbern-Land“.
(4) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.
(5) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie in den Dienstgebäuden des Amtes Döbern-Land, Forster Straße 8, 03159 Döbern, oder OT Hornow/Lěšće, Schulweg 1, 03130 Spremberg/Grodk zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung).
Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort (welches Dienstgebäude nach Satz 1) und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung oder des sonstigen Schriftstückes nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Kalendertage soweit keine anderweitigen Vorschriften bestehen. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses werden im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land mindestens 3 volle Werktage vor dem Sitzungstag bekannt gemacht. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt die Bekanntmachung am Werktag, nachdem die Ladung versandt wurde. Ist eine Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land gemäß Satz 1 nicht mehr möglich, erfolgt die Bekanntmachung in den Bekanntmachungskästen des Amtes Döbern-Land vor den Amtsgebäuden in 03159 Döbern, Forster Straße 8, und OT Hornow/Lěšće, Schulweg 1, 03130 Spremberg/Grodk sowie in den Bekanntmachungskästen der amtsangehörigen Gemeinden an folgenden Standorten:
| Döbern | |
| • | Forster Straße 8 |
| • | Jerischker Weg 21 |
| Döbern. GT Eichwege | |
| • | Dorfstraße 16 |
| Felixsee, OT Bloischdorf/ Błobošojce | |
| • | Lindenstraße (Bushaltestelle) |
| Felixsee, OT Bohsdorf | |
| • | Dorfstraße 57 |
| • Vorwerk, Muskauer Str. 2 | |
| Felixsee, OT Friedrichshain | |
| • | Karl-Marx-Straße 14 |
| Felixsee, OT Klein Loitz | |
| • | Einmündung Reuther Straße / Loitzer Dorfstraße |
| Felixsee. OT Reuthen | |
| • | Reuthener Waldstraße 66 |
| • | Horlitza, Bergstraße 10 |
| Groß Schacksdorf-Simmersdorf, OT Groß Schacksdorf | |
| • | Simmersdorfer Straße (Höhe Hausnummer 15) |
| Groß Schacksdorf-Simmersdorf, OT Simmersdorf | |
| • | Villaweg 4a (Gemeindezentrum) |
| Jämlitz-Klein Düben, OT Jämlitz | |
| • | Schulstraße 7 |
| • | Mühlenweg 13 |
| • | Hütte, Dorfplatz |
| Jämlitz-Klein Düben. OT Klein Düben | |
| • | Dorfstraße 24 |
| Neiße-Malxetal, OT Groß Kölzig | |
| • | Dorfstraße 60 (am Sportlerheim) |
| • | Dorfstraße (am Grundstück Nr. 8) |
| Neiße-Malxetal. OT Jerischke | |
| • | Jerischke Nr. 3 |
| • | Zelz (Am Torhaus) |
| Neiße-Malxetal. OT Jocksdorf | |
| • | Jocksdorf Nr. 26 (vor Feuerwehrgerätehaus) |
| Neiße-Malxetal, OT Klein Kölzig | |
| • | Kreuzung Klein Kölziger Dorfstraße / Ziegeleistraße |
| Neiße-Malxetal. OT Preschen | |
| • | Zschornoer Straße 3 |
| • | Gosda II - Dorfplatz (alte Feuerwehr) |
| • | Raden-Bushaltestelle |
| Tschernitz | |
| • | Cottbuser Straße (Höhe Hausnummer 26) |
| Tschernitz, OT Wolfshain | |
| • | Dorfaue / Ecke Dorfstraße |
| Wiesengrund/Łukojce, OT Gahry/Garjej | |
| • | Hauptstraße 5 a (Bushaltestelle) |
| Wiesengrund/Łukojce, OT Gosda/Gózd | |
| • | Straßenkreuzung Gosdaer Dorfstraße (Chaussee in Richtung Dubrau/Dubrawa /Jamnoer Weg) |
| • | Feuerwehrgerätehaus GT Dubrau/Dubrawa, Dubrauer Dorfstraße |
| • | Klinge/Klinka, Bahnhofstraße, in Höhe des Bahnübergangs |
| Wiesengrund/Łukojce, OT Jethe/Jaty | |
| • | Bushaltestelle, gegenüber Grundstück Jether Dorfstraße 11 |
| • | Smarso/Smaržow, vor Grundstück Smarsoer Dorfstraße 7 |
| Wiesengrund/Łukojce, OT Mattendorf/Matyjojce | |
| • | Schulstraße zwischen den Grundstücken Nr. 9 und Nr. 11 |
| Wiesengrund/Łukojce, OT Trebendorf/Trjebejce | |
| • | altes Feuerwehrgerätehaus, vor Grundstück Hauptstraße 27 |
Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Werktag, nach dem die Ladung versandt worden ist. Die Abnahme des Aushanges darf frühestens am Tage nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehangenen Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.
(7) Die Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse werden nach den Vorschriften des Abs. 6 bekannt gemacht.
(8) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2, 3, 6 oder 7 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der nach der in Absatz 2, 3, 6 oder 7 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Döbern, den 09.03.2023
gez. Anja Redlow | - Siegel - |
Amtsdirektorin | |
Amt Döbern-Land | |
Döbern, den 09.03.2023
gez. Anja Redlow | - Siegel - |
Amtsdirektorin | |
Amt Döbern-Land | |