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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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Information des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit

Einhaltung von Ruhezeiten

Nach § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg gilt eine Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören.

Zum Betrieb von motorbetriebenen Maschinen und Geräten wie z.B. Rasenmäher, Freischneider, Heckenscheren enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) entsprechende Beschränkungen hinsichtlich der Betriebszeiten.

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2,3,4,4a,10 und 11 Abs.2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.

Bestimmungen des Feiertagsgesetzes sind zu berücksichtigen.

Die Ordnungsbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen abweichend von den gesetzlichen Regelungen Ausnahmen zulassen.

Fachbereich Ordnung und Sicherheit