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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen

zum 10. Europäischen Parlament,

zum Kreistag des Landkreises Spree-Neiße,

der Stadtverordnetenversammlung Döbern

sowie der Gemeindevertretungen,

der ehrenamtlichen BürgermeisterInnen

und der Ortsbeiräte

in den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Döbern-Land

am 09. Juni 2024

1.

Die Wählerverzeichnisse für die oben genannten Wahlen werden in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 zu folgenden Zeiten für Wahlberechtigte im

Amt Döbern-Land

Forster Straße 8

03159 Döbern

Zimmer 1.02

zur Einsichtnahme bereitgehalten:

Montag

9:00 bis 12:00

und

13:30 bis 16:00 Uhr

Dienstag

9:00 bis 12:00

und

13:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch

9:00 bis 12:00

und

13:30 bis 16:00 Uhr

Donnerstag

9:00 bis 12:00

und

13:30 bis 16:00 Uhr

Freitag

8:00 bis 11:00 Uhr

2.

Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine/ein Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren ist die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät möglich.

3.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Auf Antrag kann in das Wählerverzeichnis eingetragen werden:

a)

eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht.

b)

eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht.

c)

eine/ein wahlberechtigte/r Unionsbürgerin/-bürger, der nicht der Meldepflicht unterliegt.

Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 25.05.2024 zu den o.g. Zeiten beim

Amt Döbern-Land

Einwohnermeldeamt

Forster Straße 8

03159 Döbern

Zimmer 1.02

zu stellen.

Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.

Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und sich hier um einen Sitz in der Vertretung, einen Sitz im Ortsbeirat oder das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters bewirbt, ist verpflichtet den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bereits vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04.04.2024, 12.00 Uhr) zu stellen.

4.

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben.

Jede/r Wahlberechtigte, die/der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 24.05.2024

beim

Amt Döbern-Land

Forster Straße 8

03159 Döbern

Zimmer 1.02

schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Einspruchsführer/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

5.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die auf Antrag oder im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, erhalten unverzüglich nach ihrer Eintragung eine Wahlbenachrichtigung. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

6.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

6.2

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a)

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antrags- oder Einspruchsfrist versäumt hat,

b)

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist oder

c)

ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bis zum 07.06.2024, 12.00 Uhr, während der Dienstzeiten beim

Amt Döbern-Land

Forster Straße 8

03159 Döbern

Zimmer 1.02

beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Fernmündliche Anträge sind unzulässig.

In den Fällen gemäß Punkt 6.2. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Bei gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.

7.

Wahlscheininhaber/innen können in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

8.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die/der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, erhält sie/er mit dem Wahlschein zugleich folgende Briefwahlunterlagen:

a)

ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises oder, wenn im Wahlgebiet nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets,

b)

ein amtlicher Stimmzettelumschlag,

c)

ein amtlicher Wahlbriefumschlag und

d)

ein Merkblatt zur Briefwahl.

Die/Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, abholen.

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt.

Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht.

Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

a)

den Wahlschein,

b)

in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

Weitere Hinweise darüber, wie die/der Wahlberechtigte die Briefwahl auszuüben hat, sind der Rückseite des Wahlscheins zu entnehmen.

Bei verbundenen Gemeindewahlen benutzt die/der Wahlberechtigte für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

Döbern, 22.04.2024

J. Chahin
Wahlleiter für die Gemeinden
des Amtes Döbern-Land