Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.11.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| ordentlichen Erträge auf | 2.041.300 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 2.408.000 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 3.000 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 100 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen auf | 2.014.200 EUR |
| Auszahlungen auf | 2.346.700 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.959.100 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.312.200 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 55.100 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 31.500 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 3.000 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 320 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 375 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 350 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 20.000 EUR festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 50.000 EUR festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000 EUR festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartendem Fehlbetrag auf 500.000 EUR und |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 25.000 EUR |
| festgesetzt. | |
Döbern, den 07.04.2025