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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Informationen aus dem Fachbereich Ordnung und Sicherheit

Anmeldung von Veranstaltungen

Eine Ausnahmeerlaubnis ist beim Ordnungsamt rechtzeitig zu beantragen, wenn u.a.

a)

die Veranstaltung länger als 22.00 Uhr andauert (Nachtruhe, § 10 LImschG)

b)

Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte u. ä. in der Öffentlichkeit benutzt werden (§ 11 LImschG)

c)

vorübergehend Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden (§ 2 Abs.2 Bbg Gaststättengesetz)

d)

Tombola/Lotterie oder Trödelmärkte durchgeführt werden

e)

Händler, Anbieter, Schausteller Waren und Dienstleistungen anbieten

f)

ein Feuerwerk gezündet wird (§ 24 (2) der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

g)

ein Traditionsfeuer/Lagerfeuer größer 1m³ abgebrannt wird (§ 7 (2) LImschG

h)

öffentliche Verkehrsanlagen ganz/teilweise gesperrt werden sollen oder ein Umzug stattfindet (Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach §§ 29 Abs. 2 und 44 Abs. 1 und 3 StVO)

i)

wenn öffentliche Anlagen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden sollen (Sondernutzungserlaubnis nach § 18 BbgStrG).

Öffentliche und private Veranstaltungen sind im Einzelfall erlaubnispflichtig.

Die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen liegt beim Veranstalter (Veranstalterhaftung, Verkehrssicherungspflicht). Dem Veranstalter wird empfohlen, rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Ordnungsamt abzuklären, ob eine Erlaubnispflicht besteht.

Unter der Homepage des Amtes Döbern- Land www. amt-doebern-land.de befinden sich entsprechende Formulare zur Antragstellung.

Fachbereich Ordnung- und Sicherheit