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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

für die Wahl zum

10. Europäischen Parlament und

für die Kommunalwahlen

am 09. Juni 2024

zum Kreistag des Landkreises Spree-Neiße, der Stadtverordnetenversammlung Döbern

sowie der Gemeindevertretungen,

der ehrenamtlichen BürgermeisterInnen

und der Ortsbeiräte

in den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Döbern-Land

1.

Am 09. Juni 2024 finden die Europawahl und die Kommunalwahlen statt.

Die Wahl dauert von 08:00 – 18:00 Uhr.

2.

Das Amt Döbern-Land ist in folgende 25 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirks-Nr.

Wahlbezirksname

Wahllokal, Anschrift

Barriere-freiheit

1 Döbern:

101 Döbern, Oberschule

Oberschule „Germanus Theiss“, Aula, Schulstraße 1

ja

102 Döbern, SOS Kinderdorf

SOS Kinderdorf, Haus „Kleinstein“, Muskauer Straße 14

ja

103 Döbern, Eichwege

Vereinsheim SV Blau-Weiß Eichwege, Teichstraße 14

ja

2 Felixsee:

201 OT Bloischdorf

Feuerwehr, OT Bloischdorf, Lindenstraße 10

ja

202 OT Bohsdorf

Hof „Bennicke“ OT Bohsdorf, Dorfstraße 28

nein

203 GT Bohsdorf-Vorwerk

Gaststätte „Zur Linde“, Bohsdorf Vorwerk, Muskauer Straße 1

nein

204 OT Friedrichshain

Gemeindezentrum, OT Friedrichshain, Karl-Marx-Straße 14

nein

205 OT Klein Loitz

Gemeindezentrum, OT Klein Loitz, Reuthener Straße 38a

nein

206 OT Reuthen

Gemeindezentrum, OT Reuthen, Reuthener Dorfstraße 22

nein

3 Groß Schacksdorf-Simmersdorf

301 OT Groß Schacksdorf

Haus der Vereine, OT Groß Schacksdorf, An der Aue 25

nein

302 OT Simmersdorf

Gemeindezentrum, OT Simmersdorf, Villaweg 4a

ja

4 Jämlitz-Klein Düben

401 OT Jämlitz

Gemeindezentrum, OT Jämlitz, Schulstraße 7

nein

402 OT Klein Düben

Ehemalige Bauernstube, OT Klein Düben, Dorfstraße 9

nein

5 Neiße-Malxetal

501 OT Groß Kölzig

Sportlerheim Groß Kölzig OT Groß Kölzig, Dorfstraße 60

ja

502 OT Jerischke

Informationszentrum, OT Jerischke, Nr. 9

ja

503 OT Jocksdorf

Feuerwehr, OT Jocksdorf, Jocksdorf Nr. 26

ja

504 OT Klein Kölzig

Feuerwehr, OT Klein Kölzig, Klein Kölziger Dorfstraße 3

nein

505 OT Preschen

Gaststätte „Mahlow“, OT Preschen, Preschener Dorfstraße 8

nein

6 Tschernitz

601 OT Tschernitz

Kegelbahn, OT Tschernitz, Am Schulweg 3

ja

602 OT Wolfshain

Vereinsraum Turnhalle, OT Wolfshain, Am Sportplatz 1

nein

7 Wiesengrund

701 OT Gahry

Schloss, OT Gahry, Gahryer Hauptstraße 5

nein

702 OT Gosda

Feuerwehr, OT Gosda, Forster Weg 1a

ja

703 OT Jethe

Gemeindezentrum, OT Jethe, Sergener Straße 9

nein

704 OT Mattendorf

Gemeindezentrum „Alte Schule“, OT Mattendorf, Schulstraße 17

nein

705 OT Trebendorf

Gemeindezentrum, OT Trebendorf, Genossenschaftsstraße 1

nein

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Die Auszählung der Urnenstimmzettel sowie der Briefwahl zur Kommunalwahl erfolgt in den jeweiligen Urnenwahlbezirken. Die Auszählung der Briefwahlstimmen für die Europawahl erfolgt beim Amt Döbern-Land. Die Auszählung der Briefwahlstimmen für die Kreistagswahl erfolgt beim Landkreis Spree-Neiße.

Die Briefwahlvorstände beim Landkreis Spree-Neiße treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Kreistagswahl am Wahltag um 15 Uhr in der Kreisverwaltung, in 03149 Forst (Lausitz), Heinrich-Heine-Straße 1 zusammen. Die Briefwahlvorstände beim Amt Döbern-Land treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl am Wahltag um 15 Uhr im Amt Döbern-Land in 03159 Döbern, Forster Straße 8 zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen.

4.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt ein Muster der Stimmzettel aus.

5.

Für die Europawahl gilt:

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!

6.

Für die Wahl der Vertretungen/der Ortsbeiräte gilt:

Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 09.04.2024 die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein. Er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben.

Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig.

7.

Für die Wahl der ehrenamtlichen BürgermeisterInnen gilt:

Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben.

Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!

Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der beiden Wörter “Ja” oder “Nein” befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen.

8.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

9.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

10a.

Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

10b.

Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes/Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Im Falle verbundener Gemeindewahlen (Wahlen der Vertretung und des Bürgermeisters) in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde

- Amt Döbern-Land, Forster Straße 8, 03159 Döbern -

einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden.

Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist für die Abgabe der Wahlbriefe am 30. Juni 2024, um 18:00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

1)

Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre Stimmzettel.

2)

Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

3)

Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4)

Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

5)

Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.

11.

Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 30. Juni 2024 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will.

Wahlberechtigten Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet.

12.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Döbern, 02.05.2024

J. Chahin
Wahlleiter für die Gemeinden
des Amtes Döbern-Land