| 1. | Am 09. Juni 2024 finden die Europawahl und die Kommunalwahlen statt. |
| Die Wahl dauert von 08:00 – 18:00 Uhr. |
| 2. | Das Amt Döbern-Land ist in folgende 25 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirks-Nr. Wahlbezirksname | Wahllokal, Anschrift | Barriere-freiheit |
| 1 Döbern: |
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| 101 Döbern, Oberschule | Oberschule „Germanus Theiss“, Aula, Schulstraße 1 | ja |
| 102 Döbern, SOS Kinderdorf | SOS Kinderdorf, Haus „Kleinstein“, Muskauer Straße 14 | ja |
| 103 Döbern, Eichwege | Vereinsheim SV Blau-Weiß Eichwege, Teichstraße 14 | ja |
| 2 Felixsee: |
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| 201 OT Bloischdorf | Feuerwehr, OT Bloischdorf, Lindenstraße 10 | ja |
| 202 OT Bohsdorf | Hof „Bennicke“ OT Bohsdorf, Dorfstraße 28 | nein |
| 203 GT Bohsdorf-Vorwerk | Gaststätte „Zur Linde“, Bohsdorf Vorwerk, Muskauer Straße 1 | nein |
| 204 OT Friedrichshain | Gemeindezentrum, OT Friedrichshain, Karl-Marx-Straße 14 | nein |
| 205 OT Klein Loitz | Gemeindezentrum, OT Klein Loitz, Reuthener Straße 38a | nein |
| 206 OT Reuthen | Gemeindezentrum, OT Reuthen, Reuthener Dorfstraße 22 | nein |
| 3 Groß Schacksdorf-Simmersdorf | ||
| 301 OT Groß Schacksdorf | Haus der Vereine, OT Groß Schacksdorf, An der Aue 25 | nein |
| 302 OT Simmersdorf | Gemeindezentrum, OT Simmersdorf, Villaweg 4a | ja |
| 4 Jämlitz-Klein Düben |
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| 401 OT Jämlitz | Gemeindezentrum, OT Jämlitz, Schulstraße 7 | nein |
| 402 OT Klein Düben | Ehemalige Bauernstube, OT Klein Düben, Dorfstraße 9 | nein |
| 5 Neiße-Malxetal |
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| 501 OT Groß Kölzig | Sportlerheim Groß Kölzig OT Groß Kölzig, Dorfstraße 60 | ja |
| 502 OT Jerischke | Informationszentrum, OT Jerischke, Nr. 9 | ja |
| 503 OT Jocksdorf | Feuerwehr, OT Jocksdorf, Jocksdorf Nr. 26 | ja |
| 504 OT Klein Kölzig | Feuerwehr, OT Klein Kölzig, Klein Kölziger Dorfstraße 3 | nein |
| 505 OT Preschen | Gaststätte „Mahlow“, OT Preschen, Preschener Dorfstraße 8 | nein |
| 6 Tschernitz |
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| 601 OT Tschernitz | Kegelbahn, OT Tschernitz, Am Schulweg 3 | ja |
| 602 OT Wolfshain | Vereinsraum Turnhalle, OT Wolfshain, Am Sportplatz 1 | nein |
| 7 Wiesengrund |
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| 701 OT Gahry | Schloss, OT Gahry, Gahryer Hauptstraße 5 | nein |
| 702 OT Gosda | Feuerwehr, OT Gosda, Forster Weg 1a | ja |
| 703 OT Jethe | Gemeindezentrum, OT Jethe, Sergener Straße 9 | nein |
| 704 OT Mattendorf | Gemeindezentrum „Alte Schule“, OT Mattendorf, Schulstraße 17 | nein |
| 705 OT Trebendorf | Gemeindezentrum, OT Trebendorf, Genossenschaftsstraße 1 | nein |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. | |
| Die Auszählung der Urnenstimmzettel sowie der Briefwahl zur Kommunalwahl erfolgt in den jeweiligen Urnenwahlbezirken. Die Auszählung der Briefwahlstimmen für die Europawahl erfolgt beim Amt Döbern-Land. Die Auszählung der Briefwahlstimmen für die Kreistagswahl erfolgt beim Landkreis Spree-Neiße. | |
| Die Briefwahlvorstände beim Landkreis Spree-Neiße treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Kreistagswahl am Wahltag um 15 Uhr in der Kreisverwaltung, in 03149 Forst (Lausitz), Heinrich-Heine-Straße 1 zusammen. Die Briefwahlvorstände beim Amt Döbern-Land treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl am Wahltag um 15 Uhr im Amt Döbern-Land in 03159 Döbern, Forster Straße 8 zusammen. | |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. | |
| 4. | Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt ein Muster der Stimmzettel aus. | |
| 5. | Für die Europawahl gilt: | |
| Jeder Wähler hat eine Stimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! | |
| 6. | Für die Wahl der Vertretungen/der Ortsbeiräte gilt: | |
| Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 09.04.2024 die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge. | |
| Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein. Er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. | |
| Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig. | |
| 7. | Für die Wahl der ehrenamtlichen BürgermeisterInnen gilt: | |
| Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. | |
| Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! | |
| Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der beiden Wörter “Ja” oder “Nein” befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen. | |
| 8. | Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
| 9. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 10a. | Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| 10b. | Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes/Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| Im Falle verbundener Gemeindewahlen (Wahlen der Vertretung und des Bürgermeisters) in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| Im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. | |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde | |
| - Amt Döbern-Land, Forster Straße 8, 03159 Döbern - | |
| einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden. | |
| Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist für die Abgabe der Wahlbriefe am 30. Juni 2024, um 18:00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden. | |
| Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: | |
| 1) | Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre Stimmzettel. |
| 2) | Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. |
| 3) | Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. |
| 4) | Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. |
| 5) | Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter. |
| Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. | |
| Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. | |
| Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. | |
| 11. | Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 30. Juni 2024 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. | |
| Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. | |
| Wahlberechtigten Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. | |
| 12. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Döbern, 02.05.2024