Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBI. S. 693) hat der Gemeinderat der Gemeinde Trossin am 28.04.2026 die nachfolgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Trossin, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese gemäß § 3 vorgenommen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Trossin erfolgen durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig und der Gemeinde Trossin. Zusätzlich zur papiergebundenen Form wird das Amtsblatt in elektronischer Form auf der Internetseite der Gemeinde Trossin unter www.gemeinde-trossin.de veröffentlicht. Die papiergebundene Form ist als die authentische Form anzusehen.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln vorgenommen. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Trossin befinden sich an den folgenden Standorten:
| - | Trossin, OT Dahlenberg, Hauptstraße 15, |
| - | Trossin, OT Falkenberg, Kastanienallee 14, |
| - | Trossin, OT Roitzsch, Eilenburger Straße 11, |
| - | Trossin, OT Trossin, Dahlenberger Straße 9 (Gemeindeamt). |
(2) Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben, die ausschließlich Angelegenheiten der Ortsteile betreffen, erfolgen an der in Abs. 1 Satz 3 festgelegten Bekanntmachungstafel des jeweiligen Ortsteils.
(3) Der Aushang erfolgt in vollem Wortlaut für die Dauer von mindestens drei Tagen.
(4) Die ortsübliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO wird nach den Regelungen des § 2 vorgenommen.
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie - soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist - im Rathaus, Zimmer 1, Markt 1, 04880 Dommitzsch, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(2) Bei einer Notbekanntmachung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den in § 3 Abs. 1 Satz 2 benannten Bekanntmachungstafeln.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblatts der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin vollzogen. Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. Eine ortsübliche Bekanntmachung oder Bekanntgabe ist mit Ablauf der Aushangfrist gemäß § 4 Absatz 3 vollzogen. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 5 vollzogen.
(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungsatzung der Gemeinde Trossin vom 26. September 2017 außer Kraft.
Trossin, den 29.04.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
lst eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 Benannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.