(von M. Wötzel/Weißenborn)
Über diesen Ort sind im Landesarchiv ganz wenige Daten gespeichert. Es handelt sich hauptsächlich um öffentliche Gemeindeamtspersonen bzw. Geburts- und Heiratsdaten. Nachfolgend werden nur die öffentlichen Ämter und zugeordnete Namen zu lesen sein.
14.04.1933 Wahl / Kadidaten
Richard Krug, Gemeindevorsteher - Stefan Pawlak
Oswin Stötzner - Emil Kroll, Gutsbesitzer
Otto Tietze, Förster - Bruno Zech
Otto Krämer, Gutsbesitzer - Gustav Hedermann
31.08.1933
Richard Krug, Gemeindevorsteher
Oswin Stötzner, 1. Schöffe
Walter Baumann, 2. Schöffe
Otto Krämer, Ersatzschöffe
(abgelehnt wegen SPD-Anhängerschaft)
Otto Dietze (wurde dafür ausgewählt)
03.02.1934 Laut Satzung nur noch 2 Schöffen
Oswin Stötzner, Bauer
Walter Baumann, Landwirt
25.05.1934
Bruno Zech, Hofmeister (wird als 2. Schöffe abgelehnt, da er als Gegner der nationalsozialistischen Bewegung bekannt war)
28.08.1935
Walter Baumann, Bürgermeister
Otto Tietze, 2. Beigeordneter
24.01.1936
Oswin Stötzner, Bürgermeister
Richard Krug, 1. Beigeordneter
Walter Baumann, 2. Beigeordneter
September 1936 es werden berufen:
Richard Krug, Bürgermeister
Oswin Stötzner, 1. Beigeordnetre
Walter Baumann, 2. Beigeordneter
15.04.1937
Oswin Stötzner, Bürgermeister
November 1939
Walter Baumann verzogen
Nachfolger als 2. Beigeordneter wird: Hermann Isecke
Dezember 1939
Oswin Stötzner, Bürgermeister
Otto Dietze, Gemeinderat
Willy Kroke, Gemeinderat
Otto Krämer, Gemeinderat
Paul Berthold, Gemeinderat
Abschrift:
Der Landrat II – 21 -8
Weißenfels, den 29. Januar 1945
an die Bürgermeister in Romsdorf, Stolzenhain und Weißenborn
Ich beabsichtige, die Gemeinde(n) Romsdorf und Stolzenhain in die Gemeinde Weißenborn einzugliedern.
Abschrift:
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 u. 117 Abs. 3 der deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RG Bl. I, S.49) gliedere ich in die Gemeinde Weißenborn (Kreis Weißenfels) die im gleichen Kreis gelegene(n) Gemeinde(n) Romsdorf und Stolzenhain ein.
Als Tag der Rechtswirksamkeit der Eingliederung gilt der 1. Juli 1945.In den eingegliederten Gebietsteilen tritt das Ortsrecht der Gemeinde Weißenborn am 1. Juli 1945 in Kraft.
II – 27 -8
Merseburg, den 10. Juni 1945
Der Oberpräsident von
Halle-Merseburg
Abschrift:
Merseburg, 10 Juli 1945 Gemäß § 10 der Deutschen Gemeindeordnung vom 31.01.1935 (Rg Bl. I, S.49) und unter Bezug auf den Ministerialerlaß vom 20.01.1939 – Va 5155/38-1002 betr. Benennung von Gemeindeteilen (MBL.i.V. S.101) wird zugelassen, dass die bzw. Gemeinden, die in andere Gemeinden eingegliedert worden sind, ihren bisherigen Namen als Ortsteilnahmen beibehalten.
Die Gemeinde Stolzenhain legte gegen die Eingemeindung Einspruch ein, dieser wurde jedoch abgelehnt, da die Begründung der Ablehnung vom Landrat nicht anerkannt wurde.
| - | Aus Aktenbeständen des Landratsamtes Weißenfels – Unterlagen über Eingemeindungen im Kreis Weißenfels - im Landesarchiv Merseburg) |