Alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten sind zur Reinigung sowie zur Räum- und Streupflicht der an ihren Grundstücken angrenzenden Straßen und Straßenteile verpflichtet.
Die Reinigungspflicht umfasst die Entfernung aller nicht auf den Gehweg, die Straße und die Straßenrinnen gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Wildwuchs, Gras, Laub, Unkraut und Kehricht.
Bei Schneefall sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor den Grundstücken zu beräumen und abzustumpfen. Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geräumt werden. Für die Schneeräumung hat sich der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten Streumaterial anzuschaffen.
Es sollte ausschließlich nur Sand oder Splitt verwendet werden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung von Blitzeis verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte.
Reinigungszeiten für die jeweilige Gemeinde entnehmen Sie bitte über unsere Internetseite unter: www.vgem-dzf.de