Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes haben Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.
Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
| • | Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| • | Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) |
| • | Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften durch Familienangehörige eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft (§ 42 Abs. 3 BMG) |
| • | Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| • | Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) |
Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren bleiben weiterhin bestehen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliche Vorsprache oder schriftlich im Einwohnermeldeamt beantragen.
Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach dem Aussetzen der Wehrpflicht können sich Frauen und Männer verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Aufgrund § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich bis zum 31.03. persönliche Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz weist die Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst darauf hin, dass der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung widersprochen werden kann.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der
Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst
Einwohnermeldeamt
Zeitzer Straße 15
06722 Droyßig
zu erklären und gilt bis zu seinem Widerruf.