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Forstkurier Amts- u. Informationsblatt VG Droyßiger-Zeitzer Forst
Ausgabe 6/2023
Verbandsgemeinde
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Das Einwohnermeldeamt informiert

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) - Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen nach § 50 BMG

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes haben Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften durch Familienangehörige eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft (§ 42 Abs. 3 BMG)

Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)

Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren bleiben weiterhin bestehen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliche Vorsprache oder schriftlich im Einwohnermeldeamt beantragen.

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung darf die Erhebung von Melderegisterdaten zum Zwecke der Gratulation und Ehrung an Alters- und Ehejubiläen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen erfolgen.

Berücksichtigt werden Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeden fünften darauffolgenden und ab dem 100. Geburtstag jeden jährlichen Geburtstag sowie Ehejubiläen ab dem 50., 60. und jedes fünfte darauffolgende Ehejubiläum.

Das heißt, wünschen Sie eine Gratulation oder Veröffentlichung Ihres Alters- oder Ehejubiläums im Amtsblatt oder in der Mitteldeutschen Zeitung, ist dies nur noch auf der Grundlage einer Einwilligung möglich. Ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung können aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Glückwünsche mehr versendet werden. Die Einwilligung ist ebenfalls schriftlich dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen und kann jederzeit widerrufen werden.

Telefon

034425 41451 oder 52

Fax

034425 27187

einwohnermeldeamt@vgem-dzf.de

Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt - Droyßig

Mo.

13.00 - 15.00 Uhr

Di.

09.00 - 12.00 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

Mi.

geschlossen

Do.

09.00 - 12.00 Uhr

13.00 - 15.00 Uhr

Fr.

geschlossen

Personaldokumente

Deutsche Staatsangehörige ab dem 16. Lebensjahr müssen sich mit Reisepass oder Personalausweis ausweisen können.

Ein Personalausweis ist Pflicht, wenn kein Pass vorhanden ist.

Den Personalausweis oder Pass beantragen Sie persönlich in unserem Einwohnermeldeamt.

Um Probleme bezüglich der Reihenfolge oder Schreibweise von Vor- und Familienname zu vermeiden, wird empfohlen, die Geburts- oder Eheurkunde im Original zur Beantragung von Personaldokumenten vorzulegen.

Weiterhin ist es Pflicht, für alle Dokumente, auch für Kinderreisepässe, ein biometrisches Lichtbild entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu nutzen.

Ab 1. Januar 2021 wurde die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises bei antragstellenden Personen ab dem 24. Lebensjahr von bisher 28,80 EUR auf 37,00 EUR erhöht.

Für die Ausstellung von Personalausweisen für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt sind, bleibt die Gebühr bei 22,80 EUR.

Auch die Gebühr für den vorläufigen Personalausweis in Höhe von 10,00 EUR bleibt gleich.

Unverändert bleibt auch die Gebühr für Reisepässe für Personen unter 24 Jahre bei 37,50 EUR und für Personen ab dem 24. Lebensjahr bei 60,00 EUR.

Benötigen Sie den Reisepass bereits früher, kann ein Expresspass beantragt werden.

Abgesehen von der verkürzten Lieferzeit, 3-4 Tage, handelt es sich um einen ganz normalen Reisepass.

Der Preis beträgt dann für Personen unter 24 Jahren 69,50 € und ab dem 24. Lebensjahr 92,00 €.

Für Personalausweise besteht eine Express-Bestellmöglichkeit nicht.

Bitte beachten Sie, dass die Gebühren bereits bei der Antragstellung zu entrichten sind.

Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihr neues Dokument!

Reisedokumente für Kinder bis 12 Jahren

Bei Reisen benötigen Kinder und Jugendliche ein gültiges eigenes Reisedokument (Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis).

Da der gegenwärtige Kinderreisepass kein elektronisches Speicherelement (Chip) enthält, darf er aus europarechtlichen Gründen nicht länger als 1 Jahr gültig sein. Daher können ab dem 1. Januar 2021 Kinderreisepässe nur noch mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ausgestellt werden.

Soll ein Kinderreisepass verlängert werden, darf die Gültigkeit des Verlängerungsaufklebers ebenfalls nur maximal zwölf Monate betragen.

Der Kinderreisepass wird sofort ausgestellt und kann ggf. sofort ausgehändigt werden.

Die Gebühren für die Beantragung (13,00 EUR) sowie die Verlängerung bzw. Aktualisierung (6,00 EUR) bleiben unverändert.

Bereits ausgestellte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.

Für Kinder jeden Alters, auch Säuglinge/Kleinstkinder, können dennoch mehrjährig gültige, also reguläre elektronische Reisedokumente mit einer Gültigkeit von sechs Jahren beantragt werden. Das betrifft sowohl den Reisepass für weltweite Reisen als auch den Personalausweis, uneingeschränkt anerkannt für Reisen innerhalb Europas.

Hier beträgt die Antragsdauer ca. 3-5 Wochen.

Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise.

Auskunft dazu geben Ihnen Ihr Reiseveranstalter oder unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de).

Bei der Antragstellung eines Reisepasses für Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren und eines Personalausweises unter 16 Jahren sowie eines Kinderreisepasses sind das persönliche Erscheinen des Kindes/Jugendlichen und die Unterschriften bzw. Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter oder Sorgeberechtigten erforderlich. Wenn nicht beide Sorgeberechtigten die Antragstellung vornehmen können, sind entsprechende Unterlagen (Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten) vorzulegen.

Ist nur eine Person sorgeberechtigt, so ist eine Bescheinigung des Jugendamtes über die Nichtabgabe einer Sorgeerklärung nach § 58 SGB VIII vorzulegen.

Anmeldung einer Wohnung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen.

Die Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug schriftlich bestätigen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung (ein entsprechender Vordruck ist auf der Homepage der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst eingestellt) ist der Meldebehörde bei der Anmeldung bzw. Abmeldung ins Ausland immer vorzulegen.

Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!

Der Wohnungsgeber ist zur Bescheinigung gesetzlich verpflichtet. Das Unterlassen einer Bestätigung über den Ein- und Auszug gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bezieht die meldepflichtige Person ein Eigenheim, so sind in diesen Fällen beim Anmeldevorgang entsprechende Unterlagen, wie Grundbucheintrag, Notarvertrag, Kaufvertrag u.a., vorzulegen.