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Forstkurier Amts- u. Informationsblatt VG Droyßiger-Zeitzer Forst
Ausgabe 9/2026
Verbandsgemeinde
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Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle

Gemäß der Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerbrVO BLK) ist das Verbrennen von Gartenabfällen in der Zeit vom

01. bis 31. Oktober

jeweils montags bis freitags von 09.00 bis 18.00 Uhr

und sonnabends von 09.00 bis 12.00 Uhr

gestattet.

 

*

Das Verbrennen ist u.a. verboten!

1.

an staatlich anerkannten Feiertagen

2.

wenn dies mit erheblichen Gefahren oder Belastungen durch Rauchentwicklung verbunden ist

3.

bei starkem Wind und/oder Nebel.

 

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Das Mitverbrennen von anderen Abfällen wie Unrat, Farbe, Plaste, Reifen, Bauholz und Hausmüll ist verboten.

 

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Die zum Verbrennen errichteten Haufwerke dürfen max. eine Grundfläche von 4 m² und nicht höher als 1 m geschichtet sein.

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Unmittelbar vor dem Verbrennen ist das Haufwerk umzuschichten, damit Kleintiere nicht gefährdet werden.

 

*

Das Feuer ist ständig durch eine über 16 Jahre alte erwachsene Person zu überwachen. Ein gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchbelästigung sind zu verhindern. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

*

Zum Ingangsetzen und zur Unterhaltung des Feuers dürfen keine Mineralölprodukte verwendet werden.

 

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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

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außerhalb der bestimmten Zeiten

 

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außerhalb eines selbstgenutzen Grundstückes

 

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andere Abfälle verbrennt

 

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oder Mineralölprodukte einsetzt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage des Burgenlandkreises unter:https://www.burgenlandkreis.de/de/abfallbeseitigung/lesefassung-dritte-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-die-entsorgung-pflanzlicher-gartenabfaelle-durch-verbrennen-im-burgenlandkreis-verbrvo-blk.html