| I. | Abstimmung |
| Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach hat in seiner Sitzung vom 14.01.2025 die Durchführung eines Bürgerentscheids zum Thema Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach beschlossen. Der Bürgerentscheid findet am Sonntag, dem 23. Februar 2025 zeitgleich zur Abstimmung zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. |
| II. | Abstimmungsfrage |
| Es ist über folgende Frage mit JA oder NEIN abzustimmen. „Befürworten Sie den Bau von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet von Dürrröhrsdorf-Dittersbach unter Maßgabe des 1000-Meter Abstandsgebotes laut § 84 der Sächsischen Bauordnung?“ |
| III. | Quorum |
| Entschieden ist die Frage, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit aus Ja- oder Neinstimmen mindestens 25 % aller Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden (§ 24 Abs. 3 Sächsische Gemeindeordnung). |
| IV. | Begründung |
| Der Bürgerentscheid wird wie folgt begründet: |
| Mit dem Wind-an-Land-Gesetz des Bundes vom Juli 2022 müssen die Bundesländer bis Ende 2032 zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie ausweisen. Aktuell gibt es keinen rechtsgültigen Regionalplan Wind in unserer Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge. Demnach können Windenergiefirmen im Außenbereich Flächen akquirieren und bis zu 260 Meter hohe Windkraftanlagen im Gemeindegebiet errichten. Auch wenn aktuell noch keine konkreten Bauvorhaben durch Investoren in der Planung sind, sollen sich die Bürgerinnen und Bürger zu Windkraftanlagen positionieren und dem Gemeiderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach für dessen Entscheidungen bei derartigen Bauanträgen die öffentliche Meinung der Einwohnerschaft vermitteln. Dabei ist aber zu beachten, dass das Ergebnis dieses Bürgerentscheides den Gemeinderat nicht zu ermessensfehlerhaften und damit rechtswidrigen Entscheidungen, etwa im Verfahren nach § 36 BauGB, ermächtigt. Vielmehr liegt die eigentliche Bedeutung dieses Bürgerentscheides in der politischen Bindungs- und Signalwirkung im Bereich der Windenergie für das Gemeinwesen, die politischen Akteure und mögliche Investoren. |
| V. | Kostendeckungsvorschlag/Vorschlag zum Ausgleich der Einnahmeausfälle |
| Der Gemeinde könnten Einnahmen in Form von Gewerbesteuern, von Pachtgeldern bei einer möglichen Verpachtung von kommunalen Grundstücken an Investoren zur Errichtung von Windkraftanlagen sowie Erlöse aus dem Sächsischen Gesetz zur Ertragsbeteiligung der Kommunen an Windenergie- und Photovoltaikanlagen entgehen. Da in der Haushaltsplanung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach keine derartigen Einnahmen eingeplant sind, bedarf es keines Vorschlages zum Ausgleich dieser Einnahmeausfälle im Rahmen dieses Bürgerentscheides. |
| VI. | Durchführung des Bürgerentscheides |
| 1. | Die Gemeinde ist in folgende 7 Abstimmungsbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk Nr. | Bezeichnung des Wahlbezirks | Bezeichnung des Wahlraums | barrierefrei/nicht barrierefrei 2) |
| 001 | Dürrröhrsdorf-Dittersbach | Schulstraße 5 (OVZ Saal links) | ja |
| 002 | Dürrröhrsdorf-Dittersbach | Schulstraße 5 (OVZ Saal rechts) | ja |
| 004 | Wünschendorf | Zum Sportplatz 1 (Feuerwache) | ja |
| 005 | Dobra | Pirnaer Straße 12 (Dorfgemeinschaftshaus) | ja |
| 006 | Stürza | Hohnsteiner Straße 92 (alte Kindertagesstätte) | ja |
| 007 | Porschendorf/Elbersdorf | Elbersdorfer Straße 6a (Feuerwehrgerätehaus) | ja |
| 008 | Wilschdorf | An der Feuerwehr 1 (Feuerwehrgerätehaus) | nein |
| In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis zum 02. Februar 2025 übersandt werden, sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die oder der Stimmberechtigte wählen kann. | |
| Wenn der Abstimmungsraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Abstimmungsbenachrichtigung unter dem Abstimmungsraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (Rollstuhlpiktogramm). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol. | |
| Der für die Briefabstimmung berufene Abstimmungsvorstand befindet sich in der Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstr.122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach, im Ratssaal und tritt dort zur Zulassung der Abstimmungsbriefe am 23. Februar 2025 16.00 Uhr zusammen. Im Anschluss an die Zulassungsprüfung erfolgt ab 18.00 Uhr an gleicher Stelle die Ermittlung des Ergebnisses der Briefabstimmung. | |
| 2. | Ausübung des Stimmrechts | |
| Jede bzw. jeder Stimmberechtigte kann – außer sie/er besitzt einen Abstimmungsschein – nur in dem Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirks wählen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie/er eingetragen ist. | |
| Die Stimmberechtigten haben die Abstimmungsbenachrichtigung sowie einen amtlichen Personalausweis oder einen Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. | |
| Die Abstimmungsbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden. | |
| Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Abstimmungsraum bereitgehalten. Jede bzw. jeder Stimmberechtigte erhält bei Betreten des Abstimmungsraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss von der bzw. dem Stimmberechtigten in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. | |
| Jede/jeder Stimmberechtigte kann ihr/sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. | |
| Eine Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertretung anstelle der Stimmberechtigten ist unzulässig. Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung sind, ihre Stimme alleine abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt. | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der oder des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung der oder des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
| Die Abstimmungshandlung sowie anschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist. | |
| Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Stimmberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 31 Absatz 1 SächsWahlG). | |
| Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidungen ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig (§ 31 Absatz 2 SächsWahlG). | |
| 3. | Stimmzettel, Stimmenzahl, Stimmabgabe | |
| Der Stimmzettel für die Abstimmung zum Bürgerentscheid ist von hellblauer Farbe. | |
| Der Stimmzettel enthält den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag/die Abstimmungsfrage: | |
| „Befürworten Sie den Bau von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet von Dürrröhrsdorf-Dittersbach unter Maßgabe des 1000-Meter Abstandsgebotes laut § 84 der Sächsischen Bauordnung?“ | |
| Jede abstimmungsberechtigte Person hat eine Stimme. Sie gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel entweder das „Ja“-Feld oder das „Nein“ -Feld durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. | |
| 4. | Abstimmung mit Abstimmungsschein oder durch Briefabstimmung | |
| Stimmberechtigte, die einen Abstimmungsschein besitzen, können an der Abstimmung | |
| - | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach |
| oder | |
| - | durch Briefabstimmung |
| teilnehmen. | |
| Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen: | |
| - | einen amtlichen Abstimmungsschein, |
| - | einen amtlichen blauen Stimmzettel für die Abstimmung zum Bürgerentscheid, |
| - | einen amtlichen grün Stimmzettelumschlag, |
| - | einen amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist. |
| Der Abstimmungsbrief mit dem dazugehörenden Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Abstimmungsschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt muss so rechtzeitig an die auf den Abstimmungsbriefumschlägen angegebene Stelle übersendet werden, dass sie dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Abstimmungsbriefe werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt. | |
| Die Abstimmungsbriefe können auch bei der auf dem Umschlag genannten Stelle abgegeben werden. | |
Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 24. Januar 2025