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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für die Abstimmung zum Bürgerentscheid am 23. Februar 2025

1. Das Abstimmungsverzeichnis für die Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 – während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen –

Dienstag

von 09:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Meldeamt, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach von jedem Abstimmungsberechtigten zur Überprüfung der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 KomWO). Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Abstimmungsverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis durch Stimmberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Abstimmungsverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein für die Abstimmung zum Bürgerentscheid hat.

2. Stimmberechtigte, die das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122, Meldeamt Einspruch einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der Einspruch/Antrag kann schriftlich Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt/gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3. Stimmberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Abstimmungsbenachrichtigung.

Die Benachrichtigung enthält auf der Rückseite einen Vordruck für den Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins.

In der Abstimmungsbenachrichtigung sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Abstimmungsräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Abstimmungsräume kann in der Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach eingesehen werden.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden und die bereits Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.

4. Wer einen Abstimmungsschein für die Abstimmung zum Bürgerentscheid hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsraum im Gemeindegebiet der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

5. Einen Abstimmungsschein für die Abstimmung zum Bürgerentscheid erhalten auf Antrag

5.1 in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

5.2 nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses bis zum 07. Februar 2025 zu beantragen,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (07. Februar 2025) entstanden ist oder

c)

wenn ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

6. Abstimmungsscheine können von in das Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 16:00 Uhr, bei der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Meldeamt, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach, mündlich aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach, oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr gestellt werden. Stimmberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Abstimmungsscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, neue Abstimmungsscheine beantragen.

Im Antrag sind die Anschrift des Stimmberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Abstimmungsverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Abstimmungsscheinen noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, ausgenommen, sie oder er ist als Hilfsperson eines Stimmberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Stimmberechtigte mit Behinderungen können sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

7. Mit dem Abstimmungsschein für die Abstimmung zum Bürgerentscheid erhalten die Stimmberechtigten

-

einen amtlichen blauen Stimmzettel für die Abstimmung zum Bürgerentscheid,

-

einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist und

-

ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Holt die oder der Stimmberechtigte persönlich den Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen ab, so kann sie oder er die Briefabstimmung an Ort und Stelle ausüben. Die Abholung von Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen für andere ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefabstimmung muss die bzw. der Stimmberechtigte den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel in dem Stimmzettelumschlag und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Abstimmungsbrief zum Bürgerentscheid dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.

Später eingehende Abstimmungsbriefe werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt.

8. Wer durch Briefabstimmung abstimmt

-

kennzeichnet persönlich den amtlichen blauen Stimmzettel,

-

legt ihn in den für die Abstimmung zum Bürgerentscheid grünen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

-

unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefabstimmung unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,

-

steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Abstimmungsscheine in den amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlag und

-

sendet den Abstimmungsbriefe an die aufgedruckte Adresse.

Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

Bedient sich die bzw. der Stimmberechtigte einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet hat.

Nähere Hinweise zur Briefabstimmung sind den Merkblättern für die Briefabstimmung, die mit den Briefabstimmungsunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Der gelbe Abstimmungsbrief für die Abstimmung zum Bürgerentscheid wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Abstimmungsbriefe können auch bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

9. Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses und für die Erteilung eines Abstimmungsscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

9.1

a)

Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Abstimmungsverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

b)

Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

c)

Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Abstimmungsscheins und/oder für die Abholung des Abstimmungsscheins mit Briefabstimmungsunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der/dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der/des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Abstimmungsscheins bzw. den Empfang des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

d)

Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Abstimmungsscheine, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Abstimmungsscheine, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Abstimmungsscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

9.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis, des Einspruchs gegen das Abstimmungsverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Abstimmungsscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.

9.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind:

KISA, z. Hd. V. Brinster, Semperstraße 2, 01069 Dresden

9.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Abstimmungsverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Abstimmungsverzeichnis oder gegen die Versagung des Abstimmungsscheins ist Empfänger/in der personenbezogenen Daten für Abstimmung zum Bürgerentscheid das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Kommunalaufsicht, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Abstimmungsprüfung/Abstimmungsanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Straftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

9.5 Abstimmungsverzeichnisse, Abstimmungsscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Abstimmungsscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Abstimmungsscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, soweit nicht gemäß § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

-

die Entscheidung über die Gültigkeit der Abstimmung noch angefochten ist oder

-

sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

9.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

-

Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Abstimmungsverzeichnis, § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 9.5).

9.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

Dürrröhrsdorf-Dittersbach, 24.01.2025