Für das Kalenderjahr 2026 erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach durch öffentliche Bekanntgabe aufgrund der Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026 werden hiermit die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe erhoben wie für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt.
Auf den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden war Ihnen mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuern auch in den Folgejahren zu leisten sind.
Bei Steuerpflichtigen, die uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Konto abgebucht.
Abgabenschuldner der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach, welche noch nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, bitten wir die fälligen Beträge im Rathaus in der Kasse der Kämmerei zu den Öffnungszeiten einzuzahlen oder auf folgendes Konto der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach zu überweisen:
Ostsächsische Sparkasse Dresden
IBAN: DE10 8505 0300 3000 0606 41
BIC: OSDDDE81XXX
Sie können uns jederzeit ein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat erteilen, damit fällige Beträge von Ihrem Konto eingezogen werden. Den notwendigen Vordruck erhalten Sie in der Kämmerei.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der angeforderte Betrag ist trotzdem fristgemäß zu entrichten. Einwendungen, die sich gegen die Feststellung im Einheitswertbescheid oder Grundsteuermessbescheid richten, sind ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Allgemeine Hinweise:
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Aufhebung des Grundsteuerbescheides kann erst erfolgen, wenn vom Finanzamt der Änderungsmessbescheid zugesandt wird. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.
Bei Grundstückserwerb durch Erbschaft ist sicher Zustellen, dass eine korrekte Fortschreibung im Grundbuch erfolgt. Einen entsprechenden Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Erbfolge finden Sie online unter https://www.justiz.sachsen.de/ oder beim zuständigen Grundbuchamt.
Die Umschreibung des Eigentums auf den bzw. die Erben ist kostenfrei laut Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz, wenn der Eintragungsantrag vom Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird.
Für Steuerzahler, die einen Grundsteuerbescheid als Nachweis für behördliche Angelegenheiten benötigen, kann selbstverständlich ein Bescheid auf Anfrage erstellt werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung oder Ratenzahlung auf schriftlichen Antrag vereinbart werden kann.
Dürrröhrsdorf-Dittersbach, 12.01.2026
M. Steglich | Siegel |
Bürgermeister | |