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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung zur Feuerwehrsatzung

Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach hat am 24.09.2024 auf Grund von:

§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist und § 15 Absatz 5 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderung von § 1 – Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

§ 1 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach vom 28.06.2016 wird wie folgt geändert:

Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr können Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren und Alters- und Ehrenabteilungen in allen Ortswehren bestehen.

§ 2

Aufnahme § 6a – Kinderfeuerwehr

(1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem vollendeten 10. Lebensjahr.

(2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1- 3 gelten sinngemäß.

(3) Der Leiter der Kinderfeuerwehr (Kinderfeuerwehrwart) wird durch den Ortswehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Betreuer, welche nicht Mitglied der Gemeindefeuerwehr Dürrröhrsdorf-Dittersbach sind, müssen von der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach für die Tätigkeit in der Kinderfeuerwehr schriftlich beauftragt werden. In der Beauftragung ist festzulegen, welche konkreten Aufgaben dem Betreuer in der Kinderfeuerwehr übertragen werden. Der Kinderfeuerwehrwart soll pädagogisch geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sein. Darüber hinaus muss er im Besitz einer gültigen bundeseinheitlichen Card der Jugendleiter (Juleica) sein.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 19.10.2024 in Kraft.

Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den

Michael Steglich
Bürgermeister

Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht öffentlich oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.