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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Auf Grund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) in Verbindung mit §§ 7 ff Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist und dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach am 30.09.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Steuererhebung

Die Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monaten alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monat im Gebiet der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:

1.

American Staffordshire Terrier

2.

Bullterrier

3.

Pitbull Terrier

Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

§ 3

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

§ 4

Haftung

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 6

Steuersatz

(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

a)

für den ersten Hund

90,00 EUR

b)

für jeden weiteren Hund

140,00 EUR.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

(3) Werden neben den in § 9 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne des Absatz 1.

(4) Steuerbefreiungen nach § 9 bleiben unberührt.

§ 7

Zwingersteuer

(1) Die Hundesteuer für Hundezüchter beträgt 240,00 EUR, wenn

1.

mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken gehalten werden,

2.

der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind,

3.

über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden,

4.

aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei Rüden die Deckbescheinigung vorgelegt werden können.

(2) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben.

(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken.

§ 8

Steuersatz für gefährliche Hunde

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr

a)

für den ersten Hund

480,00 EUR

b)

für jeden weiteren Hund

950,00 EUR.

§ 9

Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

1.

Blindenhunden

2.

Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen,

3.

Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,

4.

Hunden von Forstbediensteten, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,

5.

Brauchbaren Jagdhunden (nach § 6 SächsJagdVO), dessen Halter Jagdausübungsberechtigter ist,

6.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind,

7.

Herdengebrauchshunden in erforderlicher Anzahl.

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 10

Steuerermäßigung

(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für

1.

Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,

2.

Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist, besonders, wenn das betroffene Gebäude mehr als 200 m von einer geschlossenen Bebauung entfernt ist.

(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 11

Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für § 9 Ziffer 1 und 2.

(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

1.

die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2.

der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt wurde,

3.

die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

§ 12

Entrichtung der Hundesteuer

(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

(2) Die Steuer ist am 1. Januar für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

§ 13

Anzeigepflicht

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Gemeinde anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Gemeinde im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

§ 14

Steueraufsicht

(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde. Die Hundesteuermarke ist bei der Abmeldung des Hundes unaufgefordert zurückzugeben.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten von 5,00 EUR erhoben.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer

1.

seiner Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt

2.

der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 14 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer in der Fassung vom 26.01.2010 außer Kraft.

Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 20.10.2025

M. Steglich
Bürgermeister