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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung zur Polizeiverordnung

Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

1. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach als Ortspolizeibehörde gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom 27.06.2017

Die Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss Gemeinderates vom 24.09.2024 folgende Änderungsverordnung zur Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern vom 27.06.2017

§ 1 Änderungen

§ 17 Abs. 1 Polizeiverordnung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach als Ortspolizeibehörde gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom 27.06.2017 wird wie folgt geändert:

Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,

4.

entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt,

5.

entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

6.

entgegen § 5 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält,

7.

entgegen § 5 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,

8.

entgegen § 6 Tauben füttert,

9.

entgegen § 7 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört,

10.

entgegen § 8 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,

11.

entgegen § 9 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,

12.

entgegen § 10 Abs. 1 Sport-, Bolz- oder Spielstätten benutzt,

13.

entgegen § 11 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie samstags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen durchführt,

14.

entgegen § 12 Abs. 1 in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft,

15.

entgegen § 12 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,

16.

entgegen § 12 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,

17.

entgegen § 13 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt,

18.

entgegen § 13 Nr. 2 Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt,

19.

entgegen § 13 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

20.

entgegen § 13 Nr. 4 nächtigt, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden,

21.

entgegen § 13 Nr. 5 Gegenstände liegen lässt, wegwirft oder ablagert.

22.

entgegen § 14 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt,

23.

entgegen § 15 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

24.

entgegen § 15 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 15 Abs. 2 anbringt.

§ 2 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 24.09.2024

Michael Steglich
Bürgermeister

Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht öffentlich oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.