Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach hat am 29.10.2024 auf Grund von:
§ 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen.
§ 1 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach vom 28.05.2019 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 S. 3 (Gemäß § 44 Abs. 2 SächsGemO werden 3 sachkundige Einwohner in den Ausschuss bestellt.) wird gestrichen.
Die Satzung tritt am Tag am 23.11.2024 in Kraft.
Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 11.11.2024
Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht öffentlich oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.