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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung zur Hauptsatzung

Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach hat am 29.10.2024 auf Grund von:

§ 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderung von § 4 – Beschießende Ausschüsse und deren Aufgaben

§ 1 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach vom 28.05.2019 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 S. 3 (Gemäß § 44 Abs. 2 SächsGemO werden 3 sachkundige Einwohner in den Ausschuss bestellt.) wird gestrichen.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag am 23.11.2024 in Kraft.

Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 11.11.2024

Michael Steglich
Bürgermeister

Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht öffentlich oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.