Fließgewässer sind ein fester Bestandteil unserer Landschaft und übernehmen vielfältige ökologische und wasserwirtschaftliche Funktionen. Damit sie diese Aufgaben erfüllen können, müssen sie regelmäßig unterhalten und gepflegt werden. Im November und Dezember möchten wir Ihnen einen Überblick geben, wer für die Gewässer im Gemeindegebiet zuständig ist, was zum Gewässer gehört und welche Aufgaben damit verbunden sind.
Wer kümmert sich um unsere Bäche und Teiche?
Zuständigkeiten zwischen Gemeinde, Landestalsperrenverwaltung und Eigentümern klar geregelt
Viele Bürgerinnen und Bürger fragen sich: Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, dass unsere Bäche, Flüsse und Teiche gepflegt und in gutem Zustand bleiben? Die Antwort darauf liefern das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Sächsische Wassergesetz (SächsWG).
Demnach teilen sich Gemeinden und die Landestalsperrenverwaltung (LTV) die Verantwortung für die Gewässerpflege. Die Gemeinden sind für Gewässer 2. Ordnung zuständig – also kleinere Bäche und Gräben. Die LTV betreut hingegen Gewässer 1. Ordnung, also größere Flüsse. Welche Gewässer in diese Kategorie fallen, ist im „Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung“ festgelegt.
Künstlich angelegte Gewässer, etwa Mühlgräben oder Teiche, müssen vom jeweiligen Eigentümer oder Erbauer unterhalten werden.
| Was bedeutet „Zuständigkeit“ genau? | |
| Wer für ein Gewässer zuständig ist, trägt die sogenannte Unterhaltungslast. Diese umfasst verschiedene Aufgaben: | |
| • | das Gewässerbett und die Ufer zu erhalten, |
| • | den gewässerbegleitenden Gehölzbestand zu pflegen und mit passenden Pflanzen zu entwickeln, |
| • | den Abfluss des Wassers sicherzustellen, |
| • | und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern |
Die Verantwortung der Gemeinde oder der LTV beschränkt sich dabei auf Gewässerbett und Uferbereich. Doch wo genau endet das Ufer? Laut Sächsischem Wassergesetz ist das Ufer der Bereich zwischen dem mit Wasser durchflossenen Bach oder Fluss und der Böschungsoberkante. Ist diese nicht eindeutig erkennbar, gilt der mittlere Hochwasserstand als Grenze.
| Was gehört zum Gewässer? | |
| Zum Gewässer gehören alle Bestandteile, die dauerhaft oder zeitweise mit Wasser in Verbindung stehen oder für den Wasserlauf wesentlich sind. | |
| • | Das Gewässerbett, ist der Bereich, in dem das Wasser fließt oder steht und besteht aus dem Sohlbereich- der Grund des Gewässers- und der Böschung. |
| • | Das Ufer, ist der Abschnitt zwischen dem Wasserlauf und der Böschungsoberkante. Ist diese nicht klar erkennbar, gilt der mittlere Hochwasserstand als Grenze. |
| • | Die Böschung, als natürliche Form des Ufers, die sich mehr oder weniger schräg ausprägt und einen Hang ausbildet. |
| • | Die Böschungsoberkante, als Linie, an der die Uferböschung in das ebene Gelände übergeht. |
| • | Der Gewässerrandstreifen, beginnend an der Böschungsoberkante und dient dem Gewässer als Schutz. Er erstreckt sich innerhalb bebauter Ortsteile 5 Meter breit. |
Gewässerrandstreifen – Sache der Eigentümer
An das Ufer schließt sich der sogenannte Gewässerrandstreifen an. Da sich dieser Bereich außerhalb des eigentlichen Ufers befindet, sind hier Gemeinde oder LTV nicht mehr zuständig. Die Pflege und Entwicklung dieser Flächen obliegen den jeweiligen Flächeneigentümern.
Eine Ausnahme bilden Ufermauern – hier können je nach Lage und Eigentumsverhältnissen unterschiedliche Zuständigkeiten gelten.
Mehr zu den Aufgaben gibt es im Dezember.