Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
| Auf der Grundlage des | |
| • | § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit |
| • | § 63 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienstes und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der jeweils gültigen Fassung und der |
| • | Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) in der jeweils gültigen Fassung |
hat der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach in seiner öffentlichen Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für die gemäß § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aufgestellte freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach in Verbindung mit der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach.
(1) Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst als Funktionsträger leisten, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrleiters beträgt monatlich 75,00 Euro.
(3) Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters des Gemeindewehrleiters beträgt bei regelmäßiger Übernahme von einem Teil der Aufgaben des Gemeindewehrleiters monatlich 50,00 Euro. Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Gemeindewehrleiters im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeindewehrleiter. Diese Entschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstel des Monatsbetrages der Entschädigung nach Absatz 1 berechnet.
(4) Die Aufwandsentschädigung der Ortswehrleiter beträgt monatlich 50,00 Euro.
(5) Die Stellvertreter der Ortswehrleiter erhalten monatlich 35,00 Euro. Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Ortswehrleiters im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortswehrleiter. Diese Entschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstel des Monatsbetrages der Entschädigung nach Absatz 4 berechnet.
(6) Die Aufwandsentschädigung für den Gerätewart beträgt monatlich 35,00 Euro. Für die Gerätebeauftragten der Ortsfeuerwehren, den Beauftragten für Atemschutz (Ausbildung) beträgt sie monatlich 30,00 Euro.
Der Beauftragte für Atemschutz (Technik) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro. Für weitere Beauftragte kann eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro geleistet werden.
(7) Die Aufwandsentschädigung für den Jugendfeuerwehrwart und den Kinderfeuerwehrwart beträgt monatlich 40,00 Euro. Die Stellvertreter erhalten monatlich 25,00 Euro.
(8) Nimmt ein Funktionsträger mehrere Funktionen wahr, werden ihm für alle berufenen Funktionen die volle Höhe der zustehenden Entschädigungen gezahlt.
(9) Die Benennung der Funktionsträger richtet sich nach § 14 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach (n. F.).
(1) Die Entschädigung wird quartalsweise im dritten Monat des Quartals auf das Konto des Funktionsträgers überwiesen.
(2) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1 entfällt,
| - | mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte dauerhaft aus seiner Funktion ausscheidet oder |
| - | wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate die Funktion nicht wahrnimmt, für die über die drei Monate hinaus gehende Zeit. |
(3) Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung der Funktion selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Entschädigung, sobald diese tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird.
(1) Die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bzw. der Dienstbezüge einschließlich Nebenleistungen und Zulagen regelt sich nach § 63 Abs. 1 SächsBRKG. Der Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, richtet sich nach der Sächsischen Feuerwehrverordnung, in der jeweils gültigen Fassung. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.
(1) Reisekosten für Dienstreisen im Rahmen der Feuerwehrtätigkeit bzw. Dienstreisen, die zur Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen notwendig sind, werden nach dem Sächsischen Reisekostengesetz abgerechnet.
(2) Dienstreisen sind im Vorfeld durch die Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach zu genehmigen (Formular Dienstreiseauftrag). Durchgeführte Dienstreisen, die nicht genehmigt wurden, werden nicht erstattet.
(3) Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch erhoben wurden.
(1) In Anerkennung einer langjährigen Feuerwehrmitgliedschaft erhalten nicht aktive Angehörige zeitnah mit dem Erreichen des Jubiläums eine Zuwendung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Jubiläumszuwendung nach Absatz 1 beträgt bei Vollendung einer Mitgliedschaft
| a) | von 25 Jahren 100,00 Euro, |
| b) | von 40 Jahren 200,00 Euro, |
| c) | von 50 Jahren 200,00 Euro, |
| d) | von 60 Jahren 200,00 Euro. |
Jedes weitere vollendete Jubiläumsjahrzent wird mit 200,00 Euro berücksichtigt.
(3) Zur Pflege der Kameradschaft in der Gemeindefeuerwehr wird jeder Ortsfeuerwehr einmalig im Jahr zur Hauptversammlung ein Zuschuss an die Kameradschaftskasse in Höhe von 10,00 Euro je zum Zeitpunkt der Hauptversammlung in der Ortswehr geführten Angehörigen der aktiven Abteilung und der Alters- und Ehrenabteilung gewährt.
(1) Die vorgenannte Satzung tritt ab 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach in der Fassung vom 20.09.2001, in der geänderten Fassung vom 05.09.2012 außer Kraft.
Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 20.01.2023
Hinweise zu Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| (1) | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| (2) | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| (3) | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| (4) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 20.01.2023