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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Durchführung der Wahl

Landkreis/Gemeinde/Stadt/Verwaltungsgemeinschaft/VerwaltungsverbandGemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

 — Zutreffendes bitte ankreuzen und/oder ausfüllen.

Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung

der Wahl

x

zum Gemeinderat

zum Stadtrat

zum Kreistag

zum Stadtbezirksbeirat/zu den Stadtbezirksbeiräten

x

zum Ortschaftsrat/zu den Ortschaftsräten

am 9. Juni 2024

1 Zu wählen sind

Gemeinde/Stadt/Landkreis/

Stadtbezirk/Ortschaft

Anzahl Mitglieder

Höchstzahl Bewerberinnen/Bewerber

je Wahlvorschlag

Mindestzahl Unterstützungsunterschriften

Gemeinderat/

Stadtrat in

Dürrröhrsdorf-Dittersbach

16

24

40

Ortschaftsrat in

Dürrröhrsdorf-Dittersbach

7

11

30

Ortschaftsrat in

Dobra

4

6

10

Ortschaftsrat in

Elbersdorf/Porschendorf

6

9

20

Ortschaftsrat in

Stürza

5

8

10

Ortschaftsrat in

Wilschdorf

6

9

20

Ortschaftsrat in

Wünschendorf

4

6

10

2 Die Wahlgebiete für die unter Punkt 1 bezeichneten Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:

Wahl

Wahlgebiet

Gemeinderatswahl in der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Ortschaftsratswahl

in der Ortschaft Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Ortsteil Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Ortschaftsratswahl

in der Ortschaft Dobra

Ortsteil Dobra

Ortschaftsratswahl

in der Ortschaft Elbersdorf/Porschendorf

Ortsteile Elbersdorf und Porschendorf

Ortschaftsratswahl

in der Ortschaft Stürza

Ortsteil Stürza

Ortschaftsratswahl

in der Ortschaft Wilschdorf

Ortsteil Wilschdorf

Ortschaftsratswahl

in der Ortschaft Wünschendorf

Ortsteil Wünschendorf

3 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en)

-

frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis

-

spätestens am 4. April 2024, 18:00 Uhr

schriftlich einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen) und zwar

für die oben benannten Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses

Anschrift, Öffnungszeiten

Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Dienstag, Donnerstag und Freitag 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

abweichend von den regulären Öffnungszeiten am Donnerstag, den 04.04.2024 bis 18:00 Uhr

3.2

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht übersteigen.

4

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

4.1

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:

Erklärung jeder Bewerberin und jeden Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist,

Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber,

Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,

im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,

beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht,

bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.

4.2

Wählbar in den Gemeinderat sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, sofern sie nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Wählbar in den Ortschaftsrat sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, sofern sie mindestens drei Monate in der jeweiligen Ortschaft wohnen und nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Bürgerin bzw. Bürger der Gemeinde ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede bzw. jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.

4.3

Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

4.4

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

4.5

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

5 Vordrucke

Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind – während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten – erhältlich:

für die Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen:

Anschrift/Kontaktdaten/ggf. Öffnungszeiten

Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptamt, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-

Dittersbach

Dienstag, Donnerstag und Freitag 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

6 Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

6.1 Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1 angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

6.2 Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags

• für die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung:

Anschrift

Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122, 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Einwohnermeldeamt

während folgender Zeiten:

Öffnungszeiten

Dienstag, Donnerstag und Freitag 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

abweichend von den regulären Öffnungszeiten am Donnerstag, den 04.04.2024 bis 18:00 Uhr

bis 4. April 2024, 18:00 Uhr, geleistet werden.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen zur erforderlichen Identitätsfeststellung auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses (für die Gemeinde- und Ortschaftratswahl) spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

6.3

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags

a)

im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

b)

seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder

c)

bei Gemeinderatswahlen: im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,

bedarf abweichend von 6.1 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag eine Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat/im Ortschaftsrat vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.

7 Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen und -bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

8 Die unter Punkt 1 benannten Wahlen werden gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch mit

x

der Wahl zum Europäischen Parlament

dem Bürgerentscheid:

Name des Bürgerentscheids

verbunden.

Ort, Datum

Dürrröhrsdorf-Dittersbach, 16.02.2024

Unterschrift