Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“
Aufgrund des § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“ (Verbandssatzung) hat die Verbandsversammlung am 29. November 2023 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2024 beschlossen.
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt:
| 1. | Im Erfolgsplan mit |
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| den Erträgen von insgesamt | 3.533.600 € |
| den Aufwendungen von insgesamt | 3.328.000 € |
| einem Jahresgewinn von insgesamt | 205.600 € |
| 1. | Im Liquiditätsplan mit |
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| dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit von insgesamt | 1.113.200 € |
| dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit von insgesamt | -4.794.726 € |
| dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit von insgesamt | 2.392.800 € |
Es werden weiterhin festgesetzt:
| (1) | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen mit | 700.000 € |
| (2) | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit | 2.993.100 € |
| (3) | der Höchstbetrag der Kassenkredite mit insgesamt | 447.000 € |
Stolpen, 25. Januar 2024
Mit Bescheid vom 22. Januar 2024 hat der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den am 29. November 2023 durch die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“ beschlossenen Entwurf der Haushaltssatzung 2024 ohne Auflagen und Bedingungen genehmigt.
Gemäß § 58 SächsKomZG in Verbindung mit den §§ 74 bis 76 der SächsGemO werden, die vom Verbandsvorsitzenden unterzeichnete Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan ab 4. März 2024 für die Dauer einer Woche in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Markt 26 in 01833 Stolpen zu den ausgewiesenen Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht für jedermann ausgelegt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt.
Stolpen, den 25. Januar 2024
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.