Gemeinde
Dürrröhrsdorf-Dittersbach
| Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach hat am 28.10.2025 auf Grund von: | |
| 1. | § 4 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) und |
| 2. | § 15 Absatz 5, § 17 Absatz 2 Satz 3 und § 18 Absatz 9 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBI. S. 289) |
die nachfolgende Satzung beschlossen.
(1) Die Gemeindefeuerwehr Dürrröhrsdorf-Dittersbach ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus:
| den Ortsfeuerwehren | und den Standorten |
| Dürrröhrsdorf-Dittersbach | Dürrröhrsdorf-Dittersbach |
| Dobra | Dobra |
| Elbersdorf | Porschendorf |
| Porschendorf | Porschendorf |
| Stürza | Stürza/ Heeselicht |
| Wilschdorf | Wilschdorf |
| Wünschendorf | Wünschendorf |
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Dürrröhrsdorf-Dittersbach“. Die Ortsfeuerwehren führen daneben den Ortsteilnamen.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den in Absatz 1 genannten Ortsfeuerwehren geleistet. Neben den aktiven Abteilungen können die Abteilungen Kinderfeuerwehr, Jugendfeuerwehr, die Alters- und Ehrenabteilung, sowie sonstige Abteilungen in allen Ortsfeuerwehren bestehen.
(4) Darüber hinaus unterhält die Gemeinde zusammen mit der Stadt Stolpen im mit dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge festgelegten Zuständigkeitsbereich eine ortsfeste Befehlsstelle zur operativ-taktischen Führungsorganisation des örtlichen und überörtlichen Einsatzes bei außergewöhnlichen Schadensereignissen bzw. im Katastrophenfall.
| (1) Die Gemeindefeuerwehr wirkt neben der Brandbekämpfung und der technischen Hilfe bei der Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Brandschutzbehörde mit, insbesondere bei der: | ||
| a) | Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans, | |
| b) | Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, | |
| c) | Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,
| |
| d) | Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen, | |
| e) | rechtzeitigen Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Integrierten Regionalleitstellen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden, | |
| f) | Förderung der Brandschutzerziehung, | |
| g) | Durchführung von Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22 SächsBRKG, | |
| h) | Einsatzberichterstattung, | |
| i) | Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Ein-satzgeschehen und | |
| j) | der Stellung von Brandsicherheitswachen. | |
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.
| (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst sind: | |
| a) | die Vollendung des 16. Lebensjahres, |
| b) | die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst, |
| c) | die charakterliche Eignung, |
| d) | die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit, |
| e) | die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie |
| f) | die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. |
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Absatz 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen.
Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Einzugsbereich der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung im Gemeindegebiet nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen.
(2) Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Die Ortswehrleitung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung der Ortswehrleitung. Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält nach seiner Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr ein Exemplar der Feuerwehrsatzung und der sonstigen relevanten Regelungen sowie einen Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige dauerhaft ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Absatz 4 SächsBRKG wird. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.
(2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.
| (4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere, | |
| a) | wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann, |
| b) | bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, |
| c) | bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht, |
| d) | bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, |
| e) | wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchst. f) handelt, oder |
| f) | bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. |
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absätze 4 (ohne Buchst. a)) bis 6 entsprechend.
(8) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
(9) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige haben unaufgefordert ihren Dienstausweis an die Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach zurückzugeben.
(1) Die aktiven Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter nach § 16 Absatz 1 zu wählen Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.
(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.
(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.
| (5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehren im aktiven Feuerwehrdienst haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet: | |
| a) | am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| b) | sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden, |
| c) | den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| d) | im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| e) | den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben, |
| f) | die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und |
| g) | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. |
Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten Buchst. a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend.
(6) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortswehrfeuerwehren im aktiven Feuerwehrdienst haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
| (7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter | |
| a) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| b) | die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder |
| c) | die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten. |
Der zuständige Leiter der Ortsfeuerwehr ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Leiter der Ortsfeuerwehr vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Gemeindewehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab dem 8., bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Ortsfeuerwehr. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.
| (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied | |
| - | in die aktive Abteilung aufgenommen wird, |
| - | das 19. Lebensjahr vollendet hat, |
| - | aus der Jugendfeuerwehr austritt, |
| - | den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder |
| - | aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. |
| Gleiches gilt, wenn die Zustimmung der Personensorgeberechtigten nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt. | |
(4) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr haben das Recht und die Pflicht, an den Veranstaltungen und Übungen der Jugendfeuerwehr regelmäßig und aktiv teilzunehmen.
Sie können ferner aus ihrem Kreis einen Sprecher für die Dauer von 1 Jahr wählen, der die Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart vertritt. Die Wahl leitet der Jugendfeuerwehrwart, der kein Stimmrecht hat. Gewählt ist wer die Mehrzahl der Stimmen erhält. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Ortsfeuerwehrleiter zur Bestätigung vorzulegen.
(1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem vollendeten 10. Lebensjahr.
(2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(3) Der Leiter der Kinderfeuerwehr (Kinderfeuerwehrwart) wird durch den Gemeindewehrleiter für die Dauer von fünf Jahren berufen. Betreuer, welche nicht Mitglied der Gemeindefeuerwehr Dürrröhrsdorf-Dittersbach sind, müssen von der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach für die Tätigkeit in der Kinderfeuerwehr schriftlich beauftragt werden. In der Beauftragung ist festzuhalten, welche konkreten Aufgaben dem Betreuer in der Kinderfeuerwehr übertragen werden.
Der Kinderfeuerwehrwart soll pädagogisch geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sein. Darüber hinaus muss er im Besitz einer Bundeseinheitlichen Card der Jugendleiter (Juleica) sein.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind. Einsatzbekleidung und persönliche Schutzausrüstung sind bei der Ortswehrleitung abzugeben.
(2) Der Ortswehrleiter kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Ortswehrleiters nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Ortsfeuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.
| Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind: | |
| a) | der Gemeindewehrleiter und die Ortswehrleiter, |
| b) | der Gemeindefeuerwehrausschuss und die Ortsfeuerwehrausschüsse, |
| c) | die Hauptversammlung und die Ortsfeuerwehrversammlungen. |
(1) Der Gemeindewehrleiter und seine zwei Stellvertreter werden nach § 16 gewählt und für die Dauer von 5 Jahren berufen.
| (2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere | |
| a) | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| b) | regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen, |
| c) | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, |
| d) | die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| e) | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und ihm vorgelegt werden, |
| f) | die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren, |
| g) | auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken, |
| h) | für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen, |
| i) | im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und |
| j) | Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. |
Er entscheidet über die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 im Gemeindefeuerwehrausschuss behandelten Fragen.
(3) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(4) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister, die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
Er soll - soweit es nur örtliche Belange betrifft - die örtlich zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen.
(5) Die zwei stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung und die Aufgabenverteilung legt der Gemeindewehrleiter fest.
(6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2, hier jedoch nur die Buchst.
a), d), e), f), g), h), i), und j) jedoch mit der Maßgabe, die Beanstandungen dem Gemeindewehrleiter zu melden, sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.
(7) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und deren Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 16 Absatz 5 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters. Er behandelt Fragen der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, der Bildung und Auflösung von Gliederungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2, der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung.
| (2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus: | |
| - | dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie seinen zwei Stellvertretern, |
| - | den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren zwei Stellvertretern, |
| - | den Leitern der Jugendfeuerwehren/Kinderfeuerwehren und |
| - | den Leitern der Alters- und Ehrenabteilung. |
Stimmberechtigt sind der Gemeindewehrleiter; im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter und die Leiter der Ortsfeuerwehren; im Verhinderungsfall einer ihrer Stellvertreter.
(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Regelungen des § 16.
(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 entsprechend. Ihm gehören 4 zusätzliche Mitglieder an, welche für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
Stimmberechtigt sind der Ortswehrleiter, seine Stellvertreter, der Leiter der Jugendfeuerwehr, der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und 4 zusätzliche Mitglieder.
(8) Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit nicht zu ihrer Beratung der Gemeindefeuerwehrausschuss und deren Entscheidung nicht der Gemeindewehrleiter zuständig ist, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter nach § 16 gewählt.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Gemeindewehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuerwehr, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte nach § 5 Absatz 1 stimmberechtigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit findet unmittelbar hieran am gleichen Ort eine weitere Hauptversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden, nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.
| (1) Zu bestellende Funktionsträger sind: | |
| - | Gruppenführer, Zugführer und Verbandsführer |
| - | Gerätewarte, |
| - | Beauftragter Atemschutz, |
| - | Beauftragter Öffentlichkeitsarbeit, |
| - | Jugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter, |
| - | Leiter der jeweiligen Alters- und Ehrenabteilung sowie dessen Stellvertreter, |
| - | Kinderfeuerwehrwart, |
| - | sonstige Warte oder Beauftragte. |
(2) Der Gemeindewehrleiter bestellt die Funktionsträger, nach deren Zustimmung, schriftlich
für die Dauer von fünf Jahren. Die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart und die
Jugendwartin und/der Jugendwart haben vor der Beauftragung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(3) Als Funktionsträger, ausgenommen der Betreuer der Kinderfeuerwehr, dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. Betreuer in der Kinderfeuerwehr sollen pädagogisch geschult oder fachlich besonders im Umgang mit Kindern qualifiziert sein.
(4) Zu bestellende Funktionsträger auf der Ebene der Ortsfeuerwehr werden dem Gemeindewehrleiter durch den Leiter der Ortsfeuerwehr vorgeschlagen.
(1) Der Schriftführer der Freiwilligen Feuerwehr kann für die Dauer von fünf Jahren vom Gemeindewehrleiter bestellt werden.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungen zu fertigen. Im Falle seiner Verhinderung bestellt der Gemeindewehrleiter einen Anwesenden zum Schriftführer.
(3) Die Ortswehren können einen Schriftführer bestellen. Für diesen gelten die Absätze 1 und 2.
(1) Der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter und seine zwei Stellvertreter werden durch die nach § 5 Abs. 1 S. 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Ortswehrleiter und deren zwei Stellvertreter werden durch die in § 5 Absatz 1 S. 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
(4) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 oder Absatz 2 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister nach Anhörung der Wahlberechtigten und mit Zustimmung des Gemeinderates einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SächsBRKG.
(5) Gewählt werden kann nur, wer nach § 5 (1) wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.
(6) Die nach § 17 Absatz 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens acht Wochen vor dem Wahltag den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag ist mindestens 4 Wochen vor dem Wahltag bekannt zu machen.
(7) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer dürfen keine Kandidaten sein.
(8) Wahlen können grundsätzlich nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach § 5 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist. Konnte eine Wahl aufgrund der Beschlussunfähigkeit nicht durchgeführt werden, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Hauptversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(9) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
(10) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Beim Wahlen nach Abs. 1 und 2 ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absätze 1 bis 9 und Absatz 10 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, ist diese Person nicht gewählt Zur Sicherstellung der Führungsaufgaben findet Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Anwendung. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
(11) Für die Wahl der Mitglieder der Ortsfeuerwehrausschüsse gelten die Absätze 2 bis 10, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschüsse ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(12) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(13) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.
(14) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Gemeinde nachteilig ist.
(15) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 14 erfolgt, beruft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Gemeinderat die Gewählten in die Positionen.
(16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der nach § 5 Abs. 1 Stimmberechtigten dies schriftlich vom Gemeindewehrleiter fordern.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung in der Fassung vom 28.04.2016 außer Kraft.
Dürrröhrsdorf-Dittersbach, 28.10.2025
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen nach § 4 Abs. 4 SächsGemO. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht öffentlich oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwid-rigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist