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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Erhebung von Benutzungsgebühren

Gemeindeverwaltung

Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Satzung über die Erhebung von Benutzungebühren für das Belvedere „Schöne Höhe“ Dittersbach

Aufgrund des § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) i. V. m. § 2 und § 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach am 04.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Nutzung bzw. Benutzung des Belvederes „Schöne Höhe“ Benutzungsgebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer das Belvedere „Schöne Höhe“ betritt.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht mit Inanspruchnahme des Belvederes „Schöne Höhe“.

(2) Bei der Nutzung des Belvederes „Schöne Höhe“ sind die Gebühren vor Beginn der Nutzung zu entrichten.

§ 4

Gebührenhöhe

(1) Die Benutzungsgebühren für die Führung/Besichtigung Freskensaal, Ausstellung und Turm betragen:

Personen ab 12 Jahre

2,50 EUR

Gruppenkarte (bis 25 Personen)

25,00 EUR

Gruppenkarte für Führungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten

50,00 EUR

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Belvedere „Schöne Höhe“ Dittersbach vom 26.02.2009 außer Kraft.

Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 21.03.2025

Michael Steglich
Bürgermeister

Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht öffentlich oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.