Gemeindeverwaltung
Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Aufgrund des § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) i. V. m. § 2 und § 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach am 04.03.2025 folgende Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen vom 08.04.2010, zuletzt geändert am 28.01.2020 beschlossen:
In der Anlage 1 wird Punkt 5 – Freskensaal „Schöne Höhe“ wie folgt geändert:
Eheschließungen — 300,00 EUR
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 21.03.2025
Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht öffentlich oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.