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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenerhebung

Gemeindeverwaltung

Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen

Aufgrund des § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) i. V. m. § 2 und § 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach am 04.03.2025 folgende Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen vom 08.04.2010, zuletzt geändert am 28.01.2020 beschlossen:

§ 1

Änderung Anlage 1 Punkt 5

In der Anlage 1 wird Punkt 5 – Freskensaal „Schöne Höhe“ wie folgt geändert:

Eheschließungen  —  300,00 EUR

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dürrröhrsdorf-Dittersbach, den 21.03.2025

Michael Steglich
Bürgermeister

Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht öffentlich oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.