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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 6/2025
Infos aus dem Rathaus
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Unerlaubtes Radfahren

Nach Hinweisen aus der örtlichen Bevölkerung zu illegalen Fahrradstrecken im Waldgebiet Breiter Stein kam es zu einem Vororttermin von Bürgermeister Michael Steglich und dem zuständigen Revierförster Knut Tröber. Es wurde festgestellt, dass eine Radstrecke aus dem Gipfelbereich am Breiten Stein quer durch die Waldflächen, teilweise auch durch Neuanpflanzungen in Richtung Porschendorfer Straße angelegt wurde.

Dies ist nach den Regelungen des Waldgesetzes nicht zulässig, Radfahren im Wald ist nur auf Forststraßen und Wegen gestattet. Durch das unzulässige Radfahren in Waldbeständen und in Neuanpflanzungen junger Waldbäume werden diese geschädigt, auch unsere tierischen Waldbewohner werden in ihrer Lebensweise gestört. Gleichfalls können andere Waldbesucher beim Kreuzen der Waldwege in Gefahr gebracht werden.

Ein weiteres nicht zu unterschätzendes Risiko ist auch die Eigengefährdung der Radfahrer durch die Vielzahl an Gesteinsblöcken, liegendem Totholz, Geländeunebenheiten, u.ä. Gerade gegenwärtig sind solche Gefahren oft durch Brombeerranken, Farnkraut und andere Bodenvegetation verdeckt. Durch schwere Stürze kann es unter Umständen zu dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen.

Da zu vermuten ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Radfahrer aus den Orten der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach stammt, bitten wir um Einhaltung der waldgesetzlichen Regelungen.

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist

§ 11

Betreten des Waldes

(1) 1Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. 2Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. 3Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. 4Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.

(2) 1Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. 2Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

1.

gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

2.

Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,

3.

Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

4.

forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(4) 1Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. 2Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) nicht beeinträchtigen. 3Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.

(5) Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 Satz 1) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.10