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Wesenitztaler Landbote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Ankündigung

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Dipl.-Ing. (FH) Uwe Wiedner

Rosenstraße 3

01796 Pirna

Telefon: 03501/784390

Fax: 03501/784387

Mail: post@vb-wiedner.de

Öffentliche Ankündigung eines Grenztermins in der Gemarkung Dittersbach am Flurstück 492/1

Die Grenzen folgender Flurstücke der Gemarkung Dittersbach: 289, 290, 291, 292, 490/2, 490/4, 492/1, 492/2 sollen durch eine Katastervermessung auf der Grundlage des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, bestimmt werden. Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss besteht die Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.

Anlass der Grenzbestimmung ist eine beantragte Flurstücksbildung am Flurstück 492/1 der Gemarkung Dittersbach. Mit der Katastervermessung sollen Flurstücksgrenzen erstmalig im Liegenschaftskataster festgelegt bzw. die Flurstücksgrenze zu diesen Flurstücken aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen werden.

Der Grenztermin findet am Donnerstag, dem 10.07.2025, um 14.00 Uhr in 01833 Dittersbach – Eschdorfer Straße 23 statt.

Ich bitte Sie, zum Grenztermin Ihren Personalausweis mitzubringen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss seinen Personalausweis und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.

Für den Fall, dass eine Anwesenheit zu dem o. a. Termin nicht möglich ist, weise Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Wiedner (ÖbVI)