Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach hat in seiner Sitzung am 27.05.2025 den Vorentwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der zugehörigen Begründung in der Fassung vom 04.04.2025 gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die 7. Änderung umfasst drei Flächen, die geändert werden sollen und sieben Flächen, die angepasst werden sollen. Diese sind in der Planzeichnung jeweils hervorgehoben. Die Planunterlagen zur 7. Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, werden in der Zeit
vom 30.06.2025 bis einschließlich 01.08.2025
im Internet unter:
https://www.duerrroehrsdorf-dittersbach.de/bekanntmachungen/index.php
sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter
www.bauleitplanung.sachsen.de
veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die kompletten Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122 in 01833 Dürrröhrsdorf-Dittersbach im Bauamt während der Dienststunden:
| Montag: | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag: | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag: | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit der Erörterung der Planung. Anregungen und Hinweise können schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift der/s Verfasserin/s enthalten.
Ihre Stellungnahme senden Sie vorzugsweise elektronisch an:
bauamt@duerrroehrsdorf-dittersbach.de
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse, zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Planverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.
In einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) mit allen Einwendungen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, ausgeschlossen.
(§ 3 Abs. 3 BauGB)
Dürrröhrsdorf-Dittersbach, 20.06.2025