Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach hat am 22.08.2023 mit Beschluss-Nr. 67/2023 den Bebauungsplan „Wohnbebauung Fabrikstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B), beide in der Fassung vom 01.12.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 16.08.2023, als Satzung beschlossen.
Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 01.12.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 16.08.2023 wurde gebilligt.
Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag in der Gemeindeverwaltung Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hauptstraße 122, während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletz
ung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.