Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes grundsätzlich untersagt ist. Solche Abfälle sind entweder durch Eigenkompostierung zu verwerten oder ordnungsgemäß an den dafür vorgesehenen Sammelstellen abzugeben.
Ausnahmen bestehen ausschließlich für sogenannte Lager- und Brauchtumsfeuer. Für diese ist eine vorherige Genehmigung durch die Gemeinde erforderlich. Sie dürfen nur mit trockenem, unbehandeltem Holz betrieben werden.
| Keine Genehmigung benötigen hingegen: | |
| • | Koch- und Grillfeuer mit trockenem, unbehandeltem Holz in dafür vorgesehenen, festen Feuerstellen |
| • | Die Nutzung handelsüblicher Grillgeräte mit entsprechend zugelassenen Grillmaterialien |
Bitte achten Sie in jedem Fall darauf, dass durch Rauch oder Gerüche keine Belästigungen für andere entstehen.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, diese Regelungen zu beachten, und danken für Ihr umsichtiges und verantwortungsvolles Handeln.