Viele Grundstückseigentümer haben sich für eine Hecke als Grundstückseinfriedung zur Straße entschieden. Sie dienen nicht nur als natürliche Grenze zwischen Nachbargrundstücken, sondern tragen auch zur Verschönerung des Gartens bei und fungieren für verschiedene Tierarten als Lebensraum. Jedoch ist zu beachten, dass Hecken nicht nur in die Höhe wachsen, sondern auch erheblich an Breite zunehmen.
Wenn an Hecken keine regelmäßigen Pflegeschnitte durchgeführt werden, können sie in den Verkehrsbereich wachsen. Von Jahr zu Jahr erobert sich die Hecke immer ein kleines Stück mehr vom Straßengrundstück, wodurch es zu Verkehrsraumeinschränkungen kommt und zu Behinderungen und Gefährdungen für Nutzer der öffentlichen Straße führen kann. Dies kann zur Beeinträchtigung von Sichtlinien führen, was insbesondere an Straßenkreuzungen oder Einfahrten gefährlich werden kann, da Autofahrer möglicherweise nicht rechtzeitig andere Fahrzeuge oder Fußgänger wahrnehmen können. Auch bei Fahrzeugen der Feuerwehr und Abfallwirtschaft kommt es schnell zu Problemen mit der Durchfahrtsbreite – vor allem im Kurvenbereich -, wenn diese durch eine Hecke verkleinert wird.
Nach § 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Dessau-Roßlau dürfen Anpflanzungen einschließlich Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, die Anlagen nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
Oftmals ist dabei nicht entscheidend, ob die Hecke über die Bordsteinkante der Straße wächst, sondern wo die tatsächliche Grundstücksgrenze liegt. Denn viele Straßen haben zwischen der ausgebauten Fahrbahn und der Grundstücksgrenze noch einen öffentlichen Grünstreifen, welcher freigehalten werden muss.
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sollten Hecken daher regelmäßig auf eine angemessene Höhe und Breite geschnitten werden. Dies hilft nicht nur, die Sicht zu verbessern, sondern sorgt auch dafür, dass die Hecke gesund bleibt und gut aussieht. Erfolgen keine regelmäßigen Rückschnitte, ist das Tiefbauamt dazu verpflichtet, die Grundstückseigentümer aufzufordern, mindestens einen Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.
Bitte nehmen Sie einmal Ihre Hecke zur Straße in Augenschein. Gem. § 39 BNatSchG ist im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar ein grober Rückschnitt der Hecken möglich. Außerhalb des Zeitraumes ist aufgrund naturschutzrechtlicher Belange dafür eine Ausnahmegenehmigung des Amtes für Umwelt- und Naturschutz notwendig.