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Amtsblatt Stadt Dessau-Roßlau
Ausgabe 10/2026
Serie „Stadtgeflüster“
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Gisbert und das Einwegpfand

Nach dem Frühstück wollte ich es mir gerade mit meiner Pfeife und der Zeitung im Schaukelstuhl gemütlich machen, da kam Agnes mit einem Sack voller leerer Flaschen und Dosen aus der Küche: „Gisbert, Du brauchst dich gar nicht erst hinsetzen! Wir müssen dringend einkaufen gehen und die ganzen leeren Kunststoffflaschen und Dosen können wir auch gleich mitnehmen!“ Ohne den Versuch eines Widerwortes ergab ich mich meinem Schicksal und so machten wir uns wenig später auf dem Weg zum Supermarkt. Dort angekommen, schnappte ich mir den Sack mit dem Leergut und machte mich auf den Weg zum Pfandautomaten. Flasche für Flasche und Dose um Dose steckte ich monoton in den Automaten. Nur die eine Dose wollte der Automat partout nicht nehmen. Nach mehreren Versuchen wurde ich skeptisch und schaute mir die Dose genauer an. Sie sah eigentlich aus wie eine normale Getränkedose, hatte aber keine deutsche Schrift und irgendetwas fehlte! Nach kurzer Überlegung bemerkte ich den Fehler, das Pfandlabel fehlte! „Agnes, woher stammt diese Dose?“ „Die hat mir der freundliche Imbissbetreiber verkauft, als ich uns letztens etwas Leckeres zum Abendessen geholt hatte!“, antworte Agnes. „Warum fragst Du?“ „Diese Dose hat kein Pfandlabel und darf so in Deutschland nicht verkauft bzw. in Verkehr gebracht werden! Ich erkläre Dir das gern mal:“

In Deutschland gibt es eine Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, also für Dosen, dünnwandige PET-Flaschen und auch für Glasflaschen, wenn diese nicht als Mehrwegflaschen benutzt werden. Alle Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter müssen mit einem einheitlichen Pfand von 0,25 € belegt und entsprechend mit dem Label der Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gekennzeichnet sein. Erfüllen Sie diese Anforderungen nicht, dürfen Sie nicht verkauft bzw. in Verkehr gebracht werden. Ausnahmen gelten nur für diätische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder und für Glasflaschen mit Wein, Sekt, Spirituosen, Milchgetränken und Frucht- und Gemüsesäften ohne Kohlensäure. Zusätzlich gibt es auch noch Pflichten für die Händler: Wer pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen verkauft, muss diese auch zurücknehmen und das Pfand erstatten. Außerdem müssen die Kunden durch gut sicht- und lesbare Informationsschilder darauf hingewiesen werden, dass es sich um Einwegverpackungen handelt und das Pfand muss separat ausgewiesen werden. Geregelt ist dies alles im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG).

„Gisbert, ich bin mal wieder beeindruckt! Und was machen wir nun mit dieser Dose?“, fragte Agnes. „Tja, die können wir nun tatsächlich nur über den Restmüll entsorgen, da Sie auch für kein anderes Rücknahmesystem lizensiert sein kann. Und auf dem Heimweg halten wir am Imbiss an, dann kann ich den Betreiber auch gleich noch aufklären!“