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Amtsblatt Stadt Dessau-Roßlau
Ausgabe 11/2024
Aus dem Rathaus
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Änderungen mit Vollzug der Steuerreform

Mit Vollzug der Grundsteuerreform zum 01. Januar 2025 ergeben sich entsprechende Änderungen.

Für Eigentümer mit Bauten, wie beispielsweise Gartenlauben und/oder Garagen auf fremdem Grund und Boden oder Pächter von land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen endet die Grundsteuerpflicht zum 31. Dezember 2024. Die Steuerpflicht geht ab dem 01. Januar 2025 auf die Grundstückseigentümer des Grund und Bodens über.

Entsprechende Informationsschreiben sind an all diejenigen Steuerpflichtigen, die von dieser Änderung ab dem 01.01.2025 betroffen sind und deren Steuerpflicht zum 31.12.2024 endet, im Oktober versandt worden.

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz zu zahlen. Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (Grundsteuer B - z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern.

Erhebungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025 ist der durch das Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert auf den 01.01.2022. Aus diesem Grundsteuerwert wird ebenfalls durch das Finanzamt durch die Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Feststellung erfolgt im Grundsteuermessbescheid.

Dieser Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt Dessau-Roßlau.

Durch die Anwendung des städtisch festgelegten Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag wird die jeweils jährlich zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Die Festsetzung erfolgt im Grundsteuerbescheid.

Hebesätze

Die Stadt Dessau-Roßlau legt in der Hebesatzsatzung fest, mit welchem Prozentsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer ab 2025 zu erheben ist. Diese ist noch durch den Stadtrat zu beschließen.

Dabei sollte die Sicherung des vorhandenen Grundsteueraufkommens zur Finanzierung der vielfältigen städtischen Aufgaben ein Ziel sein.

Mit einer ersten Ermittlung auf der Grundlage der bisher vorliegenden Grundsteuermessbescheide hat die Stadtverwaltung einen einheitlichen neuen Hebesatz

für die Grundsteuer B von 635 v.H. ermittelt, um auch 2025 das Grundsteueraufkommen von 11,6 Mio. EUR (wie im Jahr 2024) zu erreichen. Der Hebesatz bisher betrug 495 v.H.

Für die Grundsteuer A könnte ab 2025 der bisherige Hebesatz von 350 v.H. beibehalten werden.

Diese Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ist auch deshalb erforderlich, weil sich im Ergebnis der Bewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell insgesamt Belastungsverschiebungen zwischen Wohngrundstücken (Bewertung im Ertragswertverfahren) und Nichtwohngrundstücken (insbesondere Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke) mit der Bewertung im Sachwertverfahren ergeben.

Die Ursachen für diese Belastungsverschiebungen sind im Bundesbewertungsrecht gesetzt und dem Bund und dem Land seit langem bekannt.

Zwischenzeitlich hat der Landtag Sachsen-Anhalt einen Gesetzentwurf über die Möglichkeit zur Festsetzung differenzierter Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B auf den Weg gebracht. Danach sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke innerhalb der Grundsteuer B festzulegen. Damit wäre es möglich, die Belastungsverschiebungen zu Ungunsten der Wohngrundstücke zu reduzieren. Bei dieser Differenzierung müssen die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine unterschiedliche Behandlung eingehalten werden.

Dieses Grundsteuerhebesatzgesetz soll am 24.10.2024 im Landtag verabschiedet werden.

Die Stadt hat daher nach Beratung des vorgelegten Beschlussentwurfes im Finanz- und Hauptausschuss die Beschlussvorlage zu den neu festzusetzenden Hebesätzen für die Grundsteuer zurückgezogen. Die bisher für den 16.10.2024 vorgesehen Entscheidung durch den Stadtrat wird verschoben.

Damit steht es dem Stadtrat offen, sämtliche Möglichkeiten abzuwägen und in die Entscheidung zu den neuen Hebesätzen für die Grundsteuer B ab 01.01.2025 einfließen zu lassen.

Für Fragen rund um die Grundsteuerfestsetzung und Bescheiderteilung ab 2025 stehen die Mitarbeiter/-innen der Abteilung Steuern und Gebühren telefonisch (0340 / 204-2222) oder per E-Mail (grundbesitzabgaben@dessau-rosslau.de) zur Verfügung.

gez. W i r t h
Amtsleiterin Amt für Stadtfinanzen