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Amtsblatt Stadt Dessau-Roßlau
Ausgabe 12/2024
Aus dem Rathaus
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Informationen zur Erhebung der Grundsteuer ab 01.01.2025

Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau hat in seiner Sitzung am 13. November 2024 die Hebesätze ab dem Kalenderjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

Damit soll das Grundsteueraufkommen von diesem Jahr auch in 2025 erreicht werden.

Die Unterteilung der Hebesätze für die Grundsteuer B erfolgte auf Grundlage des Grundsteuerhebesatzgesetzes Sachsen-Anhalt vom 1. November 2024.

Der Stadtrat hat diese neue Möglichkeit genutzt, differenzierte Hebesätze festzulegen, die Wohnraumnutzung stärker zu fördern und die Bewertungsunterschiede zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken zu reduzieren.

Die neue Hebesatzsatzung finden Sie auch in diesem Amtsblatt.

Mit diesen nun festgelegten Hebesätzen können Sie Ihre Grundsteuer ab 01.01.2025 selbst ermitteln.

Die Berechnung der Grundsteuer ist wie folgt möglich:

Grundsteuerwert (mit Festlegung der Grundstücksart)

Bescheid vom Finanzamt

X

Steuermesszahl

=

Grundsteuermessbetrag

Bescheid vom Finanzamt (Grundsteuermessbescheid)

X

Hebesatz

=

Grundsteuer

Bescheid der Stadt

Was benötigen Sie dazu?

1. den Grundsteuerwertbescheid

Die Grundstücksart ihres Grundstücks entnehmen Sie dem Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes, welcher Ihnen bereits vorliegen sollte. Die vom Finanzamt festgelegte Grundstücksart bildet die Grundlage für den ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Hebesatz der Grundsteuer B.

Den für Sie zutreffenden Hebesatz der Grundsteuer B erkennen Sie somit unter Zugrundelegung der vom Finanzamt festgelegten Grundstücksart.

Quelle: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer

2. den Grundsteuermessbescheid

Der im Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt enthaltene Grundsteuermessbetrag bildet die weitere Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer.

Herr Mustermann hat einen Grundsteuerwertbescheid erhalten, auf diesem ist für sein Grundstück die Grundstücksart Geschäftsgrundstück festgelegt.

Für diese Grundstücksart muss zur Ermittlung der Grundsteuer B der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke von 976 % angewendet werden.

Im Grundsteuermessbescheid für sein Grundstück kann Herr Mustermann den Grundsteuermessbetrag von 846,10 EUR entnehmen.

Durch Multiplikation dieses Grundsteuermessbetrages von 846,10 EUR mit dem Hebesatz von 976% ergibt sich die ab 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuer B von 8.257,94 EUR.

Frau Mustermann hat einen Grundsteuerwertbescheid erhalten, auf diesem ist für ihr Grundstück die Grundstücksart Einfamilienhaus festgelegt.

Für diese Grundstücksart muss zur Ermittlung der Grundsteuer B der Hebesatz für Wohngrundstücke von 535 % angewendet werden.

Im Grundsteuermessbescheid für ihr Grundstück kann Frau Mustermann den Grundsteuermessbetrag von 65,10 EUR entnehmen.

Durch Multiplikation dieses Grundsteuermessbetrages von 65,10 EUR mit dem Hebesatz von 535 % ergibt sich die ab 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuer B von 348,29 EUR.

Beide Bescheide, den Grundsteuerwertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, sollten Sie bereits erhalten haben oder werden Sie noch erhalten. Für Rückfragen zu diesen Bescheiden oder bei rechtlichen Einwendungen gegen diese Bescheide sind ausschließlich die Finanzämter zuständig.

Bei dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes sowie der Festlegung der Grundstücksart handelt es sich um reine bewertungsrechtliche Angelegenheiten des Finanzamtes, welche bindend für die Stadt Dessau-Roßlau sind und somit nicht durch Widerspruch gegen den Folgebescheid (Grundsteuerbescheid) angegriffen werden können.

Das bedeutet, wenn Sie rechtliche Bedenken gegen die Bewertung Ihres Grundstückes (Grundsteuerwertbescheid) und/oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, müssen Sie gegen den/die Bescheid(e) Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen.

Wenn Sie keinen Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, wird der Grundsteuermessbescheid verbindlich. Die Stadt Dessau-Roßlau darf dann von diesem Grundsteuermess-bescheid bei der Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr abweichen. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid können Sie bei der Stadt Dessau-Roßlau nicht mehr geltend machen.

In einem letzten Schritt wendet die Stadt Dessau-Roßlau nur noch ihre neuen Hebesätze auf den jeweiligen Grundsteuermessbetrag an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Sie bekommen dann zu Beginn des Jahres 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid.

Für Rückfragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid oder bei rechtlichen Einwendungen gegen diesen Bescheid ist die Stadt Dessau-Roßlau zuständig.

Gern stehen wir Ihnen für Ihre Rückfragen persönlich zu den Sprechzeiten

Dienstag von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr sowie

am Donnerstag von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr und

telefonisch unter der Telefonnummer 0340/204-2222 zur Verfügung.