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Amtsblatt Stadt Dessau-Roßlau
Ausgabe 5/2024
Serie „Stadtgeflüster“
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Stadtgeflüster - Abfallbehälter im öffentlichen Raum

Heute: Abfallbehälter im öffentlichen Raum

Wer hat das nicht auch schon erlebt? Auf einem sonntäglichen Spaziergang durch die Stadt steht unvermittelt ein Abfallbehälter auf dem Gehweg. An manchen Orten findet man eine ganze Batterie dieser Behälter, die im schlimmsten Fall den Gehweg versperren.

Hat da jemand was vergessen, fragen Sie sich? Ok, das kann ja durchaus passieren.

Tage später stehen diese Behälter allerdings immer noch unbewegt am gleichen Fleck.

Sind diese Abfallbehälter im öffentlichen Raum rechtens?

Ein Blick in die Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Dessau-Roßlau (Abfallsatzung – AbfS), in seiner derzeit rechtlich gültigen Fassung, gibt darüber Aufschluss. Demnach ist jeder Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet, auf seinem Grundstück Behälterstandplätze in ausreichender Anzahl und Transportwege für die Abfallbehälter herzustellen.

Eine Bereitstellung der Abfallbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ist nur im Rahmen einer Entleerung zulässig und darf frühestens am Vorabend des Abfuhrtages ab 18.00 Uhr erfolgen. Nach der Entleerung müssen die Abfallbehälter unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden.

Stehen die Behälter auf Ihrer Spazierrunde also permanent im öffentlichen Bereich, ist dies NICHT ZULÄSSIG!

Abfallbehälter im öffentlichen Raum verursachen häufig Verunreinigungen im unmittelbaren Bereich. Es kann zu illegalen Ablagerungen kommen oder zu Fehlwürfen in den Behältnissen, worauf diese nicht geleert werden und im befüllten Zustand stehen bleiben – der Müll quillt über, es fängt an zu stinken, Ungeziefer und Tiere werden womöglich angelockt. Ein Schandfleck in der Umgebung.

Das darf nicht sein, deshalb muss jeder Eigentümer ausreichend Behälterstandplätze auf seinem Grundstück vorhalten, ordnungsgemäß die Behälter zur Entleerung bereitstellen und unverzüglich nach der Entleerung diese wieder aus dem öffentlichen Raum entfernen.

Wer seine Abfallbehälter dauerhaft und somit außerhalb der zulässigen Bereitstellungszeiten im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, handelt im Übrigen ordnungswidrig! Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.