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Amtsblatt Stadt Dessau-Roßlau
Ausgabe 5/2025
Serie „Stadtgeflüster“
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Stadtgeflüster Ameisen- und Rattenköder

Gisbert wird zum Kammerjäger – oder warum viele Biozid-Produkte nicht mehr frei verkäuflich sind

„Pfui, wo kommt denn die Ameisenstraße her?“, fragt Agnes, die heute ihren Putztag hat. „Gisbert, also wirklich, hier liegen Brotkrümel auf dem Küchenboden, jetzt haben wir den Salat. Ameisen in der Küche und keinen Ameisenköder im Haus“ fängt sie an zu schimpfen und dann fällt ihr Blick auf den Küchentisch. „Gisbert, hast du das letzte Stück Käse auch aufgegessen, das hier stand?“. „ Also ich war es nicht.“ antwortet Gisbert schon etwas genervt. „Wer sollte es wohl gewesen sein?„ fragt Agnes, ging ins Badezimmer und als dort eine Ratte aus der Toilette guckte, war ihr nach spitzem Aufschrei klar, wer der Schuldige ist. Gisbert meint etwas amüsiert zu ihr: „Das hast du nun davon. Lebensmittelreste gehören nun mal nicht in die Toilette!“. „Gisbert, geh sofort zum Baumarkt und kauf Ameisen- und Rattenköder, dann ist das Problem schnell behoben!“, sagt Agnes.

Im Baumarkt angekommen, musste Gisbert feststellen, dass neuerdings sowohl Ameisenköder als auch Rattenköder in einem Glasschrank verschlossen stehen. Daraufhin ging er zu seiner Mitarbeiterin des Vertrauens und wollte wissen, warum diese Köder nicht mehr freiverkäuflich sind. Die Mitarbeiterin erklärt Gisbert folgendes:

„Also, seit 1. Januar 2025 gilt das Verbot der Selbstbedienung von bestimmten Biozid–Produkten im Handel aufgrund der Biozidrechts-Durchführungsverordnung, und zwar für

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Insektizide (Produkte zur Bekämpfung von Insekten),

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Antifouling-Produkte (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen) und

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Rodentizide (Produkte zur Bekämpfung von Ratten und Nagetieren).

Als Gisbert die Verkäuferin gerade darauf hinweisen wollte, dass er als alter Akademiker a. D. sehr wohl wisse, was Rodentizide seien, fuhr sie schon fort: „Diese Produkte dürfen Ihnen nur angeboten und verkauft werden, wenn von einer im Betrieb beschäftigten sachkundigen Person, ein Abgabegespräch mit dem Kunden geführt wurde“.

Während des folgenden Abgabegesprächs wird Gisbert über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid- Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen aufgeklärt. Weiterhin wird Gisbert über die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung belehrt.

Endlich darf Gisbert mit seinen Ameisen- und Rattenködern den Heimweg antreten und er hat Agnes viel zu erzählen.

„Ob die Mittel wohl genauso gut wirken, wie die Verbotsvorschriften? Und darf Agnes die Köder selbst auslegen, obwohl die freundliche Verkäuferin das Abgabegespräch mit mir geführt hat?“ fragt sich Gisbert.

Diese und viele weitere Fragen werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hier beantwortet:

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de