„Gisbert?“, fragt Agnes voller Sorge, “ständig liest du in deiner Zeitung und schüttelst mit Entsetzen den Kopf. Da mache ich mir Sorgen. Du als alter Akademiker a. D. hast mir doch immer die Welt erklärt“. „Ach Agnes“, antwortet Giesbert. „Andauernd steht hier etwas über irgendwelche Feuer, selbst von solchen, von denen ich noch nie etwas gehört habe. Schau mal hier, es gab wohl auch ein Frühlingsfeuer auf der Hundewiese und wer das wohl genehmigt hat. Und erst die Zuschriften: Holzfeuer sollte man ganz verbieten, wegen des Feinstaubes, meint der Eine. Andere wissen nicht mehr, ob das Teppichklopfen noch erlaubt ist, auch wegen des Feinstaubes oder wegen Lärm. Wer soll sich hier noch zurechtfinden?“
„Also Gisbert“, schwelgt Agnes von der Vergangenheit, „weißt du noch, als ich unseren Teppich das letzte Mal vor 10 Jahren ausgeklopft habe. Damals war ich noch fit und sportlich und Böck hatte mich gleich angesprochen, aber nur, weil ihn der Lärm störte.
„Agnes, immer wieder dieser Böck!“, entsetzt sich Gisbert schon wieder. „Keine Angst, mein Lieber, ich habe mich mit ihm nur über die Gefahrenabwehrverordnung ausgetauscht. Und du solltest sie auch mal lesen, denn da steht vieles drin, zum Lärm und auch zum Feinstaub:
Das Verbrennen von naturbelassenem stückigen Holz mit einem Feuchtegehalt < 25 % in einer dafür zugelassenen Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ist grundsätzlich zulässig. Die vorgenannte Gefahrenabwehrverordnung verbietet jedoch offene Feuer im Freien. Feuerschalen und Feuerkörbe sind von diesem Verbot per Definition ebenso ausgenommen, wie die Brauchtumsfeuer.
Zum Schutz vor störenden Immissionen wie Lärm, Gerüche und Luftverunreinigungen ist es an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie werktags (Mo. – Sa.) im Nachtzeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr beispielsweise verboten, Teppiche auszuklopfen, den Rasen zu mähen, Holz zu hacken oder Motorsägearbeiten durchzuführen. Innerhalb von Wohngebieten schränkt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) den zulässigen Betriebszeitraum weiter ein. Demnach ist der Betrieb von Rasenmähern hier nur werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zulässig.
Fazit: Man darf noch Teppiche ausklopfen, wenn man sich an die Zeiten hält. Und auch das Verbrennen von Holz in einer Ofenanlage, in Feuerschalen und Feuerkörben ist erlaubt, ausnahmsweise auch in einem offenen Feuer im Freien zur Brauchtumspflege. Selbst Teppichklopfer dürfte man verbrennen.“
Ob alle Bräuche noch zeitgemäß sind, darüber haben Gisbert und Agnes noch lange diskutiert.