Die Stadt Dessau-Roßlau beabsichtigt, die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet “Altstadt Roßlau“ im 4. Quartal 2024 zum Abschluss zu bringen und somit die Satzung aufzuheben. Die Schlussabrechnung gegenüber dem Fördermittelgeber ist erfolgt.
Da die beschlossenen Sanierungsziele in wesentlichen Teilen erreicht worden sind und aufgrund der Einstellung des Förderprogramms in den kommenden Jahren keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden, ist nunmehr die Sanierungssatzung aufzuheben.
Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet “Altstadt Roßlau“ war als langjähriger Prozess angelegt. Zusammenfassend betrachtet ist sie ein erfolgreiches Instrument zur Revitalisierung und nachhaltigen Stärkung des Stadtbezirks.
Seit der Bekanntmachung der Sanierungssatzung im Oktober 1993 sind in dem ca. 40,4 Hektar großen Sanierungsgebiet zahlreiche städtebauliche Maßnahmen mit und ohne Unterstützung von Städtebaufördermitteln durchgeführt worden. Insgesamt sind von Beginn an ca. 15,1 Mio. € (Fördermittel aus dem Förderprogramm „Städtebauliche Sanierung“, Eigenmittel der Stadt, Grundstückserlöse und Ausgleichsbeträge) in das Sanierungsgebiet geflossen.
Mit Rechtskraft der Satzungsaufhebung für das Sanierungsgebiet und nach erfolgter Löschung der Sanierungsvermerke entfallen einerseits die besonderen Genehmigungspflichten aus dem Baugesetzbuch, insbesondere für Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen und Bauvorhaben. Andererseits entfällt auch die Möglichkeit zum Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen mit der Stadt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme steuerlicher Abschreibungen im Sanierungsgebiet, dessen Grenzen in der beiliegenden Übersichtskarte erkennbar sind.
Im Detail setzen mit Rechtskraft der Satzungsaufhebung (ab voraussichtlich Anfang 2025) folgende Vorgänge ein:
1.
Nach der Aufhebung der Sanierungssatzung sind die Städte verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid zu erheben.
Grundstückseigentümer, die bereits über eine Ablösevereinbarung den Ausgleichsbetrag beglichen haben, sind davon nicht betroffen. Eigentümer und Eigentümerinnen, die aufgrund eines Vorausleistungsbescheides den geforderten Teilbetrag beglichen haben, erhalten einen endgültigen Bescheid zur vollständigen Bezahlung des Ausgleichsbetrages. Bis zur Aufhebung der Satzung können weiterhin Vereinbarungen über freiwillige Ausgleichszahlungen abgeschlossen werden.
2.
Vereinbarungen für steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und § 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) können nach der Satzungsaufhebung nicht mehr abgeschlossen werden.
Steuerpflichtige Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die Baumaßnahmen planen, können entsprechende Bescheinigungsverträge nur noch vor Satzungsaufhebung abschließen. Eine steuerliche Begünstigung für die Maßnahmen kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Baumaßnahmen auch vor Satzungsaufhebung begonnen werden. Der Bescheinigungsvertrag muss vor Beginn der Maßnahme abgeschlossen werden. Sollten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen geplant sein bzw. werden, wird eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit der Verwaltung empfohlen.
3.
Nach der Aufhebung der Sanierungssatzung wird die Stadtverwaltung veranlassen, dass die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern gelöscht werden. Dieser Vorgang ist für die betroffenen Grundstückseigentümer kostenfrei.
4.
5.
Da die Gestaltungssatzung im Sanierungsgebiet “Altstadt Roßlau“ unabhängig von der Aufhebung der Sanierungssatzung weiterhin rechtswirksam ist, sind Genehmigungen nach §16 Gestaltungssatzung hierfür weiterhin zu beantragen.
Zur Beantwortung von Fragen können sich Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gern bei den nachfolgenden Mitarbeiterinnen vom Amt für Wirtschaft und Stadtplanung melden:
Ansprechpartnerinnen:
Frau Stephanie Runzer
Tel. 0340/204-2369
E-Mail: stephanie.runzer@dessau-rosslau.de
Frau Cathleen Schmidt
Tel. 0340/204-2069
E-Mail: cathleen.schmidt@dessau-rosslau.de