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Amtsblatt Stadt Dessau-Roßlau
Ausgabe 9/2024
Serie „Stadtgeflüster“
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Stadtgeflüster

In der letzten Ausgabe des Amtsblattes hat Ihnen der Straßenbesen die Anliegerpflichten bei der Straßenreinigung erläutert. Die Reinigungspflicht umfasst u. a. die Beseitigung von Laub.

Auf einigen Straßen der Stadt Dessau-Roßlau, welche der Reinigungspflicht der Straßenanlieger gemäß Straßenreinigungssatzung unterliegen, war in den vergangenen Jahren ein erhöhtes Aufkommen an Laub von Straßenbäumen festzustellen. Laub, welches von privaten Grundstücken auf die Straße fällt, kann dabei nicht berücksichtigt werden.

Aus diesem Grund können ganzjährig zur Unterstützung der Anlieger besonders stark betroffener Straßen kostenfreie Laubsäcke beantragt werden.

Die Beantragung erfolgt formlos per E-Mail an tiefbauamt@dessau-rosslau.de oder schriftlich an:

Stadt Dessau-Roßlau

Tiefbauamt

Finanzrat-Albert-Straße 1

06862 Dessau-Roßlau.

Die Säcke können nach Antragsbewilligung durch das Tiefbauamt der Stadt Dessau-Roßlau einmal im Jahr ausschließlich gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides im Original und des Personalausweises im Zeitraum vom 01.09. bis spätestens 30.11. des jeweiligen Jahres beim

Eigenbetrieb Stadtpflege

Wasserwerkstraße 13

06842 Dessau-Roßlau

in Empfang genommen werden.

Die Ermittlung, ob eine Unterstützung seitens der Stadt durchgeführt wird, erfolgt durch das Tiefbauamt in fachlicher Zusammenarbeit mit dem Umweltamt sowie dem Eigenbetrieb Stadtpflege. Dabei wird die Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung der Baumart, der Anzahl der Bäume sowie der Baumstandorte beurteilt. Das Laub, welches von privaten Bäumen stammt, kann dabei nicht berücksichtigt werden.

Die Bereitstellung sowie Entsorgung der Laubsäcke sind freiwillige Leistungen der Stadt Dessau-Roßlau. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.

Die Abholung der Laubsäcke erfolgt an den Abfuhrtagen der Biotonne gemäß den Veröffentlichungen im Abfallkalender der Stadt Dessau-Roßlau. Dazu sind die befüllten und verschlossenen Laubsäcke gemäß den Regelungen der Abfallentsorgungssatzung am Straßenrand bereitzustellen. Die Bereitstellung darf frühestens am Vorabend des Abfuhrtages ab 18.00 Uhr erfolgen. Behinderungen für den Fußgänger- und Straßenverkehr sind zu vermeiden. Gartenabfälle und Laub von privaten Grundstücken dürfen nicht in den Laubsäcken verstaut werden, da diese ausschließlich dem Laub von Straßenbäumen vorbehalten sind.