Präambel
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung und Entrichtung der Gebühren |
| §4 | Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren |
| § 5 | Stundung und Erlass von Gebühren |
| § 6 | Gebührentarif |
| § 7 | Sonstige Gebühren/ Besondere zusätzliche Leistungen |
| § 8 | Übergangsvorschriften |
| § 9 | Inkrafttreten |
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Aufgaben sind Frauen, Männer, Divers gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen, Männer und Divers in gleicher Weise.
Präambel
Aufgrund der §§ 4 und 14 § der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) in Verbindung mit § 2 und § 9 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG vom 16. Juni 1993 (GVBl. S. 502) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) vom 09. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2018 (GVBl. S 198), hat der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal am 14.12.2022 mit Beschluss 33-5/2022 für den gemeindeeigenen Friedhof sowie die Trauerhalle im Ortsteil Weesenstein folgende Gebührensatzung beschlossen.
| 1. | Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. |
| 2. | Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach § 6 dieser Satzung. |
| 3. | Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung. |
| 4. | Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der Umsatzsteuer entsprechend der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben. |
| 1. | Gebührenschuldner im Sinne dieser Satzung ist, wer die Leistungen im Auftrag gibt, die Personen, deren Verpflichtungen oder Interessen durch Leistung wahrgenommen werden oder die Benutzer des Friedhofes und seiner Einrichtungen. |
| 2. | Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechtes geht auch die Gebührenschuld auf die nach dem vorherigen Absatz aufgelisteten Personen über. |
| 3. | Sind zur Zahlung der gebührenpflichtigen Leistungen mehrerer Personen verpflichtet, so haften diese Personen als Gesamtschuldner. |
| 1. | Die Gebühren entstehen mit der Erbringung von Leistungen durch die Friedhofsverwaltung. Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. |
| 2. | Die Festsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung. |
| 3. | Nutzungsgebühren werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Darüber hinaus werden bei Urnengemeinschaftsanlagen die Friedhofsunterhaltungsgebühren ebenfalls im Voraus für die gesamte Nutzungszeit erhoben. |
| 4. | Die Nutzungsgebühren sind sofort fällig, sofern sich aus dem Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit ergibt. |
| 5. | Die Friedhofsunterhaltungsgebühr entsteht zu Beginn eines jeden Jahres. Sofern das Grabnutzungsrecht innerhalb eines Jahres erworben wird, entsteht die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit Erwerb des Grabnutzungsrechtes. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist regelmäßig zum 15. August des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. In den Fällen des Satzes 2 ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ausgenommen sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Urnengemeinschaftsanlagen. |
| 6. | Bei Aufgabe von Nutzungsrechten werden die bereits gezahlten Entgelte nicht erstattet. |
1. Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
2. Die Beitreibung rückständiger Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der gültigen Fassung.
Die Gebühren können auf Antrag im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Im Fall von Stundungen, können Stundungszinsen erhoben werden.
I. Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen
| Einzelsarggrabstätte | 350,00 € |
| Doppelsarggrabstätte | 700,00€ |
| Einstellige Urnengrabstätte | 350,00€ |
| Zweistellige Urnengrabstätte | 700,00€ |
| Familiengrüfte (pro Grablager) | 420,00€ |
Für die Verlängerung von Nutzungsrechten wird die Nutzungsgebühr der Grabart durch 20 Jahre geteilt und ergibt so die Gebühr für die Verlängerung um ein Jahr.
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
| Einzelsarggrabstätte | 20,00€ |
| Doppelsarggrabstätte | 25,00€ |
| Einstellige Urnengrabstätte | 20,00€ |
| Zweistellige Urnengrabstätte | 25,00€ |
| Familiengrüfte | 20,00€ |
III. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
| Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung | 1.222,00€ |
IV. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
| Weesenstein | 55,00€ |
| 1. | Gebühren werden erhoben für: | |
| a) | Grabumschreibung | |
| b) | sonstige Dienstleistungen pro Person u. angefangene Stunde | |
| c) | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Grabkartei | |
| d) | Genehmigung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen Veränderungen | |
| e) | Erlaubnis der gewerblichen Tätigkeit (einmalig) | |
| 2. | Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach der geltenden Verwaltungskostensatzung bzw. dem jeweiligen Aufwand berechnet. | |
Bereits gezahlte Gebühren für Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzung berechtigen bis Ablauf der Ruhezeit zur Inanspruchnahme des Grablagers
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2023 In Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung verlieren alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen und angewandten Ordnungen, diesbezügliche Beschlüsse und Absprachen ihre Gültigkeit.
Müglitztal, 15.12.2022
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
| a.) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b.) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Müglitztal, 15.12.2022