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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 1/2025
Stadt Dohna
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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)


Stadt Dohna

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch und Wertangaben Präambel

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

§ 3 Aufwandsentschädigung

§ 4 Aufwandsentschädigung für elektronische Gremienarbeit

§ 5 Entschädigung Friedensrichter

§ 6 Entschädigung Gleichstellungsbeauftragter

§ 7 Entschädigung Wegewarte

§ 8 Entschädigung Ortschronist

§ 9 Zahlungsweise, Verdienstausfall und Abrechnung

§ 10 Reisekostenvergütung

§ 11 Befugnis zur Datenverarbeitung

§ 12 Inkrafttreten

Hinweise nach § 4 Abs. 4 Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch und Wertangaben

Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Angaben, sind Frauen, Männer, Diverse gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen, Männer und Diverse in gleicher Weise.

Alle Wertangaben sind Bruttowerte (inklusive der Umsatzsteuer).

Präambel

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist und § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemein- den des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchieds- GütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert wurden ist, hat der Stadtrat der Stadt Dohna in seiner Sitzung am 11.12.2024, Beschlussnummer 054/05/2024, folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige, außer Stadträte und Ortschaftsräte, Friedensrichter, Gleichstellungsbeauftragte und Wanderwegewarte erhalten den Ersatz ihrer Auslagen nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

bis zu 3 Stunden

20,00 EUR

von mehr als 3 bis zu 6 Stunden

30,00 EUR

von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)

50,00 EUR

(3) Schriftführer von Gremiensitzungen (§ 28 Abs. 4 in Verb. mit § 34 der Geschäftsordnung der Stadt Dohna) erhalten zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 2 oder § 3 eine Aufwandsentschädigung je erstellter Niederschrift

in Höhe von  —  30,00 EUR.

Dies gilt nicht für Bedienstete der Stadt Dohna.

(4) Eine Entschädigung nach § 1 Absatz 2 wird nicht gewährt für Empfänger einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 dieser Satzung.

§ 2

Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 3

Aufwandsentschädigung

(1) Stadträte erhalten, anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen, für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird wie folgt gezahlt:

1.1.

als monatliche Pauschale in Höhe von  —  30,00 EUR

1.2.

als Sitzungsgeld für ordentliche, außerordentliche Stadtratssitzungen sowie Klausurtagungen an die teilnehmenden Stadträte je Sitzung  —  35,00 EUR

1.3.

für die Teilnahme an Ausschusssitzungen je Sitzung  —  35,00 EUR

1.4.

für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates erhalten die Fraktionsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter je Sitzung  —  35,00 EUR

1.5.

Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen  — 20,00 EUR

1.6.

Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(2) Vorsitzende von Fraktionen erhalten eine Funktionszulage als monatlichen Betrag. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder einer Fraktion. Pro Fraktionsmitglied erhält der Fraktionsvorsitzende eine monatliche Pauschale von  —  20,00 EUR

(3) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gremiums, für welches sie berufen sind, Sitzungsgeld in Höhe von  —  30,00 EUR

(4) Ortschaftsräte erhalten, anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen, für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird wie folgt gezahlt:

4.1.

als monatliche Pauschale in Höhe von  —  20,00 EUR

4.2.

als Sitzungsgeld für ordentliche und außerordentliche Sitzungen des Ortschaftsrates an die teilnehmenden Ortschaftsräte je Sitzung  —  25,00 EUR

4.3.

Vertreter der Ortsvorsteher erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder der Ausschüsse Sitzungsgeld in Höhe von — 30,00 EUR

4.4.

Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen  —  20.00 EUR

4.5.

Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt

(5) Der gemäß § 54 Abs.1 SächsGemO bestellte erste ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält, anstelle des Ersatzes der Auslagen, für die Ausübung des Amtes eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in der Höhe

von  —  100,00 EUR

Der gemäß § 54 Abs. 1 SächsGemO zweite ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält anstelle des Ersatzes der Auslagen, für die Ausübung des Amtes eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in der Höhe von  —  25,00 EUR

(6) In Zeiten, in denen kein hauptamtlicher Bürgermeister amtiert, in denen der Bürgermeister sich zur Kur, im Krankenhaus oder im Urlaub befindet, erhält der amtierende Bürgermeisterstellvertreter ab dem 1 Werktag der Abwesenheit des Bürgermeisters - neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 - eine Entschädigung nach § 1.

(7) Die Ausschussvorsitzenden erhalten, sofern sie Stadträte sind, zusätzlich zur § 3 genannten Sitzungsgeld, pro Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in

Höhe von  —  35,00 EUR

(8) Wird das Ehrenamt länger als drei Monate mit allen darin anfallenden Terminen (ordentliche als auch außerordentliche Termine) nicht mind. zu 50% ausgeübt entfällt die monatliche Entschädigung für die über die drei Monate hinausgehende Zeit. Die angeführten Gründe für eine Nichtteilnahme sind für diesen Punkt nicht relevant und haben keinen Einfluss auf die Anwendung. Wird das Ehrenamt wieder über zwei Monate zu mind. 50% ausgeübt, wird die monatliche Entschädigung wieder gezahlt.

(9) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher richtet sich nach §155a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBI. S. 970, 971), in der aktuellen Fassung.

Neben der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 wird ehrenamtlichen Ortsvorstehern keine Entschädigung für die Mitgliedschaft im Stadtrat und seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen dieser Gremien gewährt (§ 155a Abs. 4 SächsBG).

(10) Mit der in § 3 geregelten Aufwandsentschädigung sind mit Ausnahme der Reisekosten nach § 10, alle Auslagen, der Verdienstausfall, der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie die Haftungsrisiken abgegolten. Nicht abgegolten ist der Aufwand für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 3 (5)) und für Sonderaufgaben für einzelne Stadtratsmitglieder, die ausdrücklich durch Beschluss des Stadtrates beauftragt werden.

§ 4

Aufwandsentschädigung für elektronische Gremienarbeit

(1) Die Einberufung des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form.

(2) Stadträte, sachkundige Einwohner und Ortschaftsräte erhalten für die Teilnahme an der elektronischen Gremienarbeit, unter Verzicht auf den postalischen Versand der Sitzungsunterlagen, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich  — 15,00 EUR

§ 5

Entschädigung Friedensrichter

(1) Die Entschädigung gilt für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit des Friedensrichters in der Schiedsstelle der Stadt Dohna.

(2) Der Friedensrichter erhält für die Ausübung seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.

Diese wird gezahlt als monatliche Pauschale in Höhe von  —  60,00 EUR

Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung ist die Teilnahme am Einführungslehrgang für Friedensrichter, veranstaltet durch den Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.

(3) Mit dieser Pauschale sind insbesondere Verdienstausfall, Fahrtkosten innerhalb der Stadt Dohna und Telefonkosten abgegolten.

(4) Wird das Ehrenamt länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt, entfällt die monatliche Entschädigung für die über die drei Monate hinausgehende Zeit. Im Falle der Vertretung durch den Friedensrichter einer benachbarten Schiedsstelle erhält dieser die pauschale Entschädigung.

§ 6

Entschädigung Gleichstellungsbeauftragter

(1) Die Entschädigung gilt für die ehrenamtlichen Tätigkeit des Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Dohna auf Grundlage der Hauptsatzung der Stadt Dohna.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragte erhält für die Ausübung seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.

Diese wird gezahlt als monatliche Pauschale in Höhe von  —  25,00 EUR

(3) Mit dieser Pauschale sind insbesondere Verdienstausfall, Fahrtkosten innerhalb der Stadt Dohna und Telefonkosten abgegolten.

(4) Wird das Ehrenamt länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt, entfällt die monatliche Entschädigung für die über die drei Monate hinausgehende Zeit.

§ 7

Entschädigung Wegewarte

(1) Die Entschädigung gilt für die ehrenamtliche Tätigkeit der Wegewarte der Stadt Dohna.

(2) Der Wegewart erhält für die Ausübung seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.

Diese wird gezahlt als monatliche Pauschale in Höhe von  —  40,00 EUR

Mit dieser Pauschale sind insbesondere Verdienstausfall, Fahrtkosten innerhalb der Stadt Dohna und Telefonkosten abgegolten.

(3) Wird das Ehrenamt länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausgeübt, entfällt die monatliche Entschädigung für die über die drei Monate hinausgehende Zeit.

§ 8

Entschädigung Ortschronist

(1) Die Entschädigung gilt für die ehrenamtliche Tätigkeit des Ortschronisten der Stadt Dohna. Die Tätigkeit umfasst insbesondere die Dokumentation des örtlichen Zeitgeschehens, politischer, sozialer Aktivitäten sowie baulicher Veränderungen im Ort.

(2) Der Ortschronist erhält für die Ausübung seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.

Diese wird gezahlt als monatliche Pauschale in Höhe von  —  60,00 EUR

(3) Mit dieser Pauschale sind insbesondere Verdienstausfall, Fahrtkosten innerhalb der Stadt Dohna und die Telefonkosten abgegolten.

(4) Wird das Ehrenamt länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausgeübt, entfällt die monatliche Entschädigung für die über die drei Monate hinausgehende Zeit.

§ 9

Zahlungsweise, Verdienstausfall und Abrechnung

(1) Die Entschädigung wird nachträglich, quartalsweise und bargeldlos gezahlt. Zu jeder Zahlung einer Entschädigung wird eine detaillierte Abrechnung erstellt und mit der Zahlung an den Empfänger übermittelt. Die Zustellung der Abrechnung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form.

(2) Ehrenamtlich Tätige (§3 (10)) erhalten Ersatz ihres Verdienstausfalles in der tatsächlich entstandenen Höhe auf der Grundlage einer Einzelabrechnung. Die Einzelabrechnung hat bis zum 01.12. des Haushaltsjahres zu erfolgen. Als Anlage zur Abrechnung ist die Genehmigung des Bürgermeisters beizufügen.

(3) Zum Nachweis der Berechtigung auf Sitzungsgeld sowie auf Aufwandsentschädigung ist in allen Gremien und für alle Veranstaltungen eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Anwesenheit ist durch die Unterschrift der Gremiumsmitglieder bzw. deren Stellvertreter zu dokumentieren.

§ 10

Reisekostenvergütung

(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige, neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 5 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes

(2) Für Fortbildungen, die außerhalb des Stadtgebietes stattfinden, erhalten Stadträte, Ortschaftsräte und Ortsvorsteher neben der Entschädigung nach § 3, eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift. Eine Fortbildungsreise bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Bürgermeister. Die Berechnung erfolgt auf dessen Grundlage.

§ 11

Befugnis zur Datenverarbeitung

(1) Zur Berechnung der Höhe und Zahlung der Aufwandsentschädigung für die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten von den ehrenamtlich Tätigen zulässig:

Name, Geburtsdatum und Anschrift des ehrenamtlich Tätigen

Daten zur Berechnung der Höhe der Aufwandsentschädigung, insbesondere die Einsatzzeit und die ausgeübte Tätigkeit

das Kfz.-Kennzeichen bei Dienstreisen

Daten zur Zahlung der Aufwandsentschädigung, insbesondere die Bankverbindung.

(2) Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt.

(3) Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 20161679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Satzungen der Stadt Dohna außer Kraft:

die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Dohna vom 16. September 2009 (Beschluss Nr. 0031/03/2009),

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 27. Februar 2013 (Beschluss Nr. 0426/46/2013).

Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 07.März. 2015 (Beschluss Nr. 0074/09/2015),

Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 09.November 2016 (Beschluss Nr. 0238/28/2016).

Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 01.01.2021

Dohna, 12.12.2024

Dr. Ralf Müller Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss

b)

beanstandet hat oder

c)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dohna, 12.12.2024

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister