Stadt Dohna
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Präambel
Artikel 1 - Einfügen eines neuen Absatz 3 im § 40 Artikel 2 – Neufassung des § 50 Abs. 1
Artikel 3 - Außerkraftsetzen des Paragraph 1 a der 3. Änderung der Abwassersatzung vom 21.11.2013 (Beschluss Nr. 0532/55/2013)
Artikel 4 – Inkrafttreten
Aufgrund von§ 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17, 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), hat der Stadtrat der Stadt Dohna die Satzung zur 11. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) am 11.12.2024 mit Beschluss Nr. 050/05/2024 beschlossen.
Einfügen eines neuen Absatz 3 im § 40 - Gebührenschuldner
(3) Die Abwassergebühr als grundstücksbezogene Benutzungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.
(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
(3) Die Abwassergebühr als grundstücksbezogene Benutzungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.
(1) Jeweils zum 25. März, 25. April, 25. Mai, 25. Juni. 25. Juli, 25. August, 25. September, 25. Oktober,
25. November und zum 25. Dezember eines jeden Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 49 Absatz 2 für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung zu leisten. Bei der Ermittlung der Vorauszahlungen ist jeweils ein Zehntel der Schmutzwassermenge des Vorjahres zu Grunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Abwassermenge geschätzt.
Außerkraftsetzen des Paragraph 1 a - Verwaltungshelfer der 3. Änderung der Abwassersatzung vom 21.11.2013 (Beschluss Nr. 0532/55/2013)
Der Zweckverband Wasserversorgung Pirna/Sebnitz ist ermächtigt, im Namen der Gemeinde, in kom- munalabgaberechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte (ins- besondere Gebührenbescheide) gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b SächsKAG i.V. m. § 118 AG zu erlassen.
Die Satzung zur 11. Änderung der Abwassersatzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Dohna, 12.12.2024
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
| a.) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b.) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. |
Dohna, 12.12.2024