Beschluss 184/25/2026 vom 16.09.2026
Inhaltsverzeichnis:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Präambel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Anmeldung, Bibliotheksausweis
§ 3 Datenverarbeitung, Datenschutz
§ 4 Ausleihe
§ 5 Vormerkung
§ 6 Verlängerung
§ 7 Behandlung der ausgeliehenen Medien
§ 8 Haftung
§ 9 Leihfristenüberschreitung
§ 10 Verhalten in den Bibliotheksräumen, Hausrecht
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
§ 12 Entgelte
§ 13 Entgeltbefreiung
§ 14 außergerichtliche Streitbeilegung (Hinweis gem. § 36 VSBG)
§ 15 Einsichtnahme Bibliotheksbenutzungsordnung
§ 16 In–Kraft–Treten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Angaben, sind Frauen, Männer, Diverse gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen, Männer und Diverse in gleicher Weise.
Präambel:
Bibliotheken sammeln, erschließen, bewahren und machen Informationen verfügbar. Eine zentrale Dienstleistung der Bibliothek ist es, Medien zur Benutzung für alle zur Verfügung zu stellen. Zu den Grundfunktionen einer Bibliothek gehören die Förderung der Bildung, die Verbreitung von Informationen und die Förderung der Kultur.
Die Stadtbibliothek Dohna befindet sich im Gebäude Burgstraße 12a, 01809 Dohna.
(1) Die Stadtbibliothek Dohna ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Dohna.
(2) Nutzungsberechtigt im Rahmen der Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zum Zwecke der Ausleihe der angebotenen Materialien wie Bücher, Zeitschriften, Spiele, Bild- und Tonträger u.v.m. (im Folgenden Medien genannt) sind alle natürlichen Personen.
(3) Die Stadtbibliothek Dohna ist Teil des Onleihe Verbundes „Sächsischer Raum“. Die Zugangsdaten werden den Nutzern in der Bibliothek persönlich ausgehändigt oder per Mail versandt. Unter www.onleihe.de/saechsischerraum oder über die Onleihe-App können mit dem Handy, Tablet oder PC digitale Medien wie Musik, eBooks, eMagazine, ePaper, Hörbücher, sowie Filme entliehen werden.
(4) Für die Benutzung der Stadtbibliothek ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach § 12 dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 3_Entgeltübersicht zur Bibliotheksbenutzungsordnung.
(5) Bei jeder Benutzung oder Überlassung von Medien entsteht auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der jeweiligen gültigen Fassung dieser Ordnung ein selbständiger privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Benutzer und der Stadt Dohna.
(6) Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang und auf der Webseite der Stadtbibliothek Dohna bekanntgegeben.
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek und die Leihe von Medien wird nach Anmeldung und gegen Vorlage des Bundespersonalausweises oder anderer gleichwertiger amtlichen Ausweispapiere mit Lichtbild ein Bibliotheksausweis ausgestellt (Anlage 1_Anmeldeformular zur Bibliotheksbenutzungsordnung).
(2) Minderjährige müssen die schriftliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertretung vorlegen, in der diese ihr Einverständnis zur Benutzung und zum Entleihen erklären und die Garantiehaftung hinsichtlich aller nach dieser Bibliotheksbenutzungsordnung möglichen Forderungen (§ 12) übernehmen. Ansprüche gegen die Minderjährigen bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Bibliotheksausweis berechtigt nur zur höchstpersönlichen Nutzung der Stadtbibliothek. Eine Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Mit der Anmeldung erkennen die Benutzer bzw. gesetzliche Vertretung diese Bibliotheksbenutzungsordnung an.
(5) Der Bibliotheksausweis ist bei jedem Besuch der Stadtbibliothek unaufgefordert vorzulegen. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden.
(6) Wohnungswechsel oder Namensänderung sind der Stadtbibliothek unter Vorlage des Bundespersonalausweises, anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere oder der Meldebestätigung umgehend mitzuteilen.
(7) Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
(1) Bei der Stadtbibliothek werden, um die Leistungen anbieten zu können, personenbezogene Daten der Benutzer erhoben, gespeichert und in einem automatisierten Verfahren verarbeitet. Diese Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten geschehen ausschließlich für Zwecke des Ausleihverfahrens und der Onleihe Nutzung der Stadtbibliothek. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
(2) Die Stadtbibliothek speichert, für die Dauer des Bestehens des Bibliothekskontos, folgende personenbezogene Daten:
| • | Familienname, Vorname(n), |
| • | Geburtsdatum, |
| • | Geschlecht, |
| • | vollständige Adresse, |
| • | *E-Mail-Adresse, |
| • | *Telefonnummer, |
| • | *Mobiltelefonnummer, |
| • | unterschriebene Anerkennung der Bibliotheksordnung, |
| • | Bezeichnung der entliehenen Medien. |
| • | mit * gekennzeichnete Daten sind freiwillige Angaben |
| • | Bei Minderjährigen werden auch die entsprechenden Daten der gesetzlichen Vertretung gespeichert. |
(3) Personenbezogene Auswertungen erfolgen nicht. Für statistische Zwecke werden anonymisierte Analysen erstellt.
(4) Das Bibliothekskonto wird auf Antrag des Benutzers oder spätestens 2 Jahre nach Ablauf der Ausweisgültigkeit durch die Stadtbibliothek gelöscht, soweit keine Medien- oder Entgeltforderungen der Stadtbibliothek offen sind. Mit der Löschung des Bibliothekskontos werden zugleich alle personenbezogenen Daten gelöscht.
(5) Die Stadtbibliothek setzt zur Verbuchung der Medien das IT-Programm „psbiblio“ ein. Im Programm werden die Daten gemäß § 3 Absatz 2 dieser Ordnung gespeichert.
(6) Die Benutzer haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über den Umfang ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten, den Zweck der Datenverarbeitung und die Dauer der Speicherung sowie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Zudem steht ihnen jederzeit ein Widerrufsrecht zu, kraft dessen sie – ohne Angabe von Gründen – die Löschung ihrer Daten aus der Datenbank verlangen können, wobei eine Löschung regelmäßig erst in Betracht kommt, wenn das Bibliothekskonto nicht mehr besteht.
(7) Mit der Anmeldung (§ 2) wird dem Benutzer eine Datenschutzerklärung zur Unterschrift vorgelegt (Anlage 2_Datenschutzerklärung zur Bibliotheksbenutzungsordnung).
(1) Medien werden nur bis zu einer Höchstdauer von:
| • | 28 Tagen für Bücher und Medienkombinationen, |
| • | 7 Tage für Zeitungen, Zeitschriften, CD, DVD, CD-ROMs, elektronische Medien und Spiele |
ausgeliehen. Für jede entliehene Medieneinheit wird das Ende der Ausleihfrist (Datum) im Einzelfall bestimmt. Fristen bestimmen sich ausschließlich nach dem angegebenen Datum, § 193 BGB findet keine Anwendung.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausleihfrist verkürzt oder verlängert werden.
(3) Die Stadtbibliothek bestimmt die Nutzungsmodalitäten ihrer Medien und ist berechtigt, Beschränkungen für die Ausleihe zu erlassen.
(4) Die Stadtbibliothek kann die Verlängerung der Ausleihfrist von der Rückgabe ausstehender Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. Eine Sperrung des betreffenden Bibliotheksausweises ist möglich.
(5) Vor der Ausleihe ist jedes Medium durch den Benutzer auf Vollständigkeit und eventuelle Beschädigungen zu prüfen. Vorhandene Beschädigungen und fehlende Teile sind der Stadtbibliothek vor der Ausleihe anzuzeigen. Versäumt der Benutzer zum zweiten Mal die Anzeige, so kann die Person von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
(6) Die Weitergabe der entliehenen Medieneinheiten an Dritte ist unzulässig.
(7) Kinder dürfen auf ihren Namen nur diejenigen Medieneinheiten ausleihen, die gemäß Jugendschutzgesetz (JuSchuG) für diese Altersgruppe bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten die Bibliothek besuchen oder eine schriftliche Einwilligung vorlegen.
Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Die Stadtbibliothek kann hiervon Ausnahmen festlegen.
(1) Die Leihfrist kann frühestens 7 Tage vor Ablauf auf Antrag und bis zu höchstens 14 Tage verlängert werden, sofern keine entsprechende Vormerkung vorliegt. Die Verlängerung ist grundsätzlich nur einmal möglich. Verlängerungen sind ausgeschlossen, wenn das Bibliothekskonto gesperrt oder die Gültigkeit des Bibliotheksausweises abgelaufen ist.
(2) Bestimmte Medien (z.B. Bestseller) können von der Verlängerung ausgenommen werden.
(3) Die Leihfristverlängerung kann persönlich, telefonisch oder schriftlich unter Angabe des Namens des Benutzers, die Nummer des Bibliotheksausweises und des zu verlängernden Mediums erfolgen.
(1) Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Medienpakete und Medien, die aus mehreren Teilen bestehen, müssen vollständig zurückgegeben werden.
(2) Ausgeliehene Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen wiedergegeben werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust ausgeliehener Medien der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen und dafür Ersatz zu leisten.
(4) Als Ersatz gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer. Kann innerhalb von vier Wochen nach Meldung kein Ersatz beschafft werden, so ist die Stadtbibliothek berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. einer Verlustpauschale zu fordern. Bei jeder Ersatzbeschaffung wird zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt gem. Entgeltordnung erhoben. Der Benutzer haftet auch für Schäden, die durch Missbrauch des eigenen Bibliotheksausweises entstehen.
(5) Benutzer, die an einer übertragbaren Krankheit i. S. des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung leiden oder mit Personen zusammenleben, die an einer solchen Krankheit leiden, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits ausgeliehenen Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden. Für die dadurch verursachten Überschreitungen der Ausleihfrist stellt die Stadtbibliothek den Benutzer von Entgelten frei, sofern sie unverzüglich die Infektion vor Ende der Ausleihfrist anzeigen.
(1) Die Stadt haftet für Sachschäden und bei Unfällen nur, wenn ein Verschulden nachgewiesen wird. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Sachschäden (einschließlich Verlust) wird die Haftung im Einzelfall auf einen Höchstbetrag von 250,00 EUR beschränkt.
(1) Bei Überschreiten der Ausleihfrist entstehen für den Benutzer Zahlungspflichten gem. der festgelegten Entgelte.
(2) Die vorgenannte Zahlungsverpflichtung stellt ein Vertragsstrafeversprechen für nicht gehörige Erfüllung im Sinne des § 341 BGB dar. Durch die Stadtbibliothek erfolgt auf Kulanz eine Erinnerung:
| • | bis 7 Tage nach Ablauf der Leihfrist erfolgt die 1. Benachrichtigung. (Mail oder telefonisch); |
| • | 14 Tage nach Ablauf der Leihfrist erfolgt die 2. Benachrichtigung (schriftlich). |
(3) Soweit den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Rückgabe der Medien nicht nachgekommen wird, bestehen sie auch dann weiter, wenn sich die Stadtbibliothek das Recht zur Erhebung der Beträge bei der Annahme der Medien nicht vorbehalten hat.
(4) In begründeten Fällen kann die Stadt Dohna die Entgelte auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.
(1) Das Hausrecht in der Stadtbibliothek wird durch das Bibliothekspersonal der Stadt Dohna ausgeübt. Dessen Weisungen ist Folge zu leisten. Die Ausübung kann übertragen werden.
(2) Taschen, Mappen, Beutel, Rucksäcke u. ä. können beim Personal abgestellt werden.
(3) Alle Personen haben sich so zu verhalten, dass niemand gestört oder behindert wird. Rauchen und laute Unterhaltungen sind nicht gestattet.
(4) Tiere dürfen grundsätzlich nicht mit in die Bibliotheksräume genommen werden. Ausgenommen sind Blindenführhunde und Assistenzhunde als notwendige Begleiter, die an der Leine zu halten sind.
(5) Verstöße gegen das Hausrecht können mit Hausverweis, Hausverbot, Strafanzeige und Schadenersatzforderungen geahndet werden.
(1) Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit Konsequenzen rechnen.
(2) Die Anmeldung (§ 2 dieser Ordnung) ist zu versagen, wenn der Benutzer die Bibliotheksbenutzungsordnung nicht als verbindlich anerkennt.
(3) Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Bibliotheksbenutzungsordnung oder Anweisungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können teilweise oder ganz von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Die zu ergreifende Maßnahme liegt im Ermessen des Bibliothekspersonals.
(4) Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen.
(1) Im Rahmen der Benutzung der Stadtbibliothek werden Entgelte erhoben (Anlage 3_Entgeltübersicht zur Bibliotheksbenutzungsordnung).
(2) Entgeltschuldner ist der Benutzer der Stadtbibliothek, im Übrigen derjenige, der die Amtshandlung veranlasst oder in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist.
(3) Die Benutzungsentgelte nach Anlage 3 zu § 12 Abs. 1 Punkt 1 dieser Ordnung entstehen mit dem Beginn des jeweiligen Benutzungszeitraumes. Die Säumnisentgelte nach Anlage 3 zu § 12 Abs. 1, Punkt 2 entstehen mit der Rückgabe der entliehenen Medieneinheiten. Im Übrigen entstehen die Entgelte mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung.
(4) Die Entgelte werden mit Rechnungslegung fällig, wenn nicht auf der Rechnung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(5) Soweit einzelne Lieferungen oder sonstige Leistungen dieser Entgeltordnung der Umsatzsteuer unterliegen, ist die anfallende Steuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zusätzlich zu entrichten.
Die Beschäftigten der Stadtverwaltung Dohna, Lehrkräfte der Grund- und Oberschule „Marie-Curie“ Dohna, der Grundschule Mühlbach sowie pädagogische Fachkräfte der Kindertagesstätten und des Schulhortes auf dem Gebiet der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal sind für den Dienstgebrauch von der Entgelterhebung nach § 12 Abs. 1 dieser Ordnung befreit.
(Hinweis gem. § 36 Gesetz über die alternative Streitbeteiligung in Verbrauchersachen- Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz VSBG)
Die Stadtbibliothek der Stadt Dohna ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
Die Bibliotheksbenutzungsordnung kann bei Anmeldung zur Benutzung (§ 2 Anmeldung) und auf den Internetseiten, www.stadt-dohna.de und www.stadtbibliothek-dohna.de sowie in den Räumen der Stadtbibliothek Dohna eingesehen werden.
(1) Die Bibliotheksbenutzungsordnung tritt zum 01.11.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Bibliotheksbenutzerordnungen
außer Kraft.
Dohna, 17.09.2026
Anlagen:
Anlage 1_Anmeldeformular zur Bibliotheksbenutzungsordnung
Anlage 2_Datenschutzerklärung zur Bibliotheksbenutzungsordnung
Anlage 3_Entgeltübersicht zur Bibliotheksbenutzungsordnung