Titel Logo
Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 12/2023
Stadt Dohna
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur 1. Änderung der Archivsatzung der Stadt Dohna für das kommunale Archivwesen (Archivsatzung)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Artikel 1

Außerkrafttreten und Neufassung des § 13 (Gebühren) basierend auf Kalkulation 2023

Artikel 2

Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und Artikel 17 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024-HBG 2023/2024) vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und § 13 Abs. 4 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des gesetztes vom 19. August 2022 (SächsGVBL. S. 486) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Dohna in der Sitzung am 31.08.2016 mit Beschluss Nummer 0225/25/2016, geändert mit der Satzung zur 1. Änderung der Archivsatzung am 27.09.2023 Beschluss Nummer 0470/48/2023 beschlossen.

Artikel 1

Außerkrafttreten und Neufassung des § 13 (Gebühren) basierend auf Kalkulation 2023

Außerkrafttreten des § 13 der Archivsatzung der Stadt Dohna vom 31.08.2016.

Neufassung des § 13:

(1) Im Rahmen der Benutzung des Stadtarchivs Dohna werden folgende Gebühren erhoben:

lfd. Nr.

Leistung

Betrag

1.

Fachliche Beratung oder schriftliche Auskünfte zu gewerbsmäßigen, familienkundlichen oder sonstigen privaten Zwecken einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen je Einzelfall und nach tatsächlichem Arbeitsaufwand je Stunde

67,40 EUR

2.

Erteilung von Auskünften ohne Suchzeitenberechnung.

- Nachforschungen, Auskünfte bis max. 10 min

11,30 EUR

3.

Bereitstellung von Archivalien zur Benutzung in den Archivräumen einschl. der Beratung des Benutzers durch die Archivleitung oder einen Beauftragten

• Einsichtnahme pro Bauakte:

22,50 EUR

33,70 EUR

4.

Bereitstellung von Vorlagen oder Materialien für kommerzielle Zwecke, Publikationen, Werbung u.a. (von jedem Erzeugnis ist ein Belegexemplar kostenlos zur Verfügung zu stellen)

22,50 EUR

5.

Versendung von Archivgut

Inhalt zuzüglich Bearbeitung und Auslagen

(2) Für anderweitige Leistungen gilt die Satzung der Stadt Dohna über die Erhebung von Verwaltungsgebühren über Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten.

(3) Leistungen gemäß den Nummern 1 bis 3 sind auch bei erfolgloser Suche gebührenpflichtig.

(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die anfallende Steuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zusätzlich zu entrichten.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung zur 1. Änderung der Archivsatzung der Stadt Dohna für das kommunale Archivwesen tritt zum 15.11.2023 in Kraft.

Dohna, 12.10.2023

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dohna, 12.10.2023

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister