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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 12/2024
Stadt Dohna
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Feuerwehrkostenersatzsatzung


Stadt Dohna

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Inhaltsverzeichnis:

Präambel

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Kostenerstattungsfreiheit

§ 3

Kostenpflicht

§ 4

Kostenhöhe

§ 5

Kostenberechnung

§ 6

Kostenschuldner

§ 7

Befreiung von Kosten

§ 8

Entstehung und Fälligkeit der Kosten

§ 9

In-Kraft-Treten

Anlage Kostenverzeichnis

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung -SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl S. 532) und aufgrund der §§ 2, 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Stadtrat der Stadt Dohna in seiner öffentlichen Sitzung am 23.10.2024 mit Beschluss Nr. 20/03/2024 folgende Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna (Feuerwehrkostenersatzsatzung) beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) und die Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Dohna in der jeweils geltenden Fassung sowie für die der Stadt Dohna obliegende Durchführung von Brandverhütungsschauen nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 9, 22 SächsBRKG i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO).

Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Feuer- bzw. Brandmeldeanlagen. Beim Abbruch eines Einsatzes wegen Fehlalarmierung durch private Feuer- bzw. Brandmeldeanlagen vor dem Ausrücken der Feuerwehr erfolgt zum Zwecke der Kontrolle und der Ermittlung der Ursachen für die Fehlalarmierung in jedem Fall das Ausrücken der Feuerwehr mit den im Einzelfall erforderlichen Kräften und Mitteln.

§ 2

Kostenerstattungsfreiheit

Die Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 SächsBRKG sind unentgeltlich, soweit der § 3 Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt.

§ 3

Kostenpflicht

(1) Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Dohna durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet:

1.

die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.

der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,

3.

der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere

a)

durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder

b)

durch ähnliche Dienste

ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,

4.

der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

5.

der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,

6.

diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,

7.

diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

8.

die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Dohna durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, ist über Absatz 1 hinaus verpflichtet:

1.

diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

2.

der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

3.

derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Die Stadt Dohna erhebt für die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 9, 22 SächsBRKG i.V.m. den Bestimmungen der SächsFwVO in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Nachschau einen Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten.

§ 4

Kostenhöhe

(1) Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis und beinhaltet Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten. Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Feuerwehr der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.

(2) Die Kosten werden minutengenau abgerechnet und erhoben. Der Minutensatz beträgt jeweils ein Sechzigstel des im Kostenverzeichnis angegebenen Kostensatzes. Abweichend von der Regelung der Sätze 1 und 2 werden die Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen für jede angefangene ½ Stunde erhoben.

(3) Der Stadt Dohna entstandene Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben. Auslagen sind Aufwendungen, die der Stadt Dohna im Einzelfall im Zusammenhang mit einem Einsatz der Feuerwehr oder bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau entstehen. Bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau sind Auslagen insbesondere die Aufwendungen, für die Inanspruchnahme von Angehörigen der Feuerwehr oder Dritten, die über die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne des § 15 SächsFwVO verfügen.

§ 5

Kostenberechnung

(1) Die Kosten berechnen sich bei Einsätzen und bei Brandsicherheitswachen nach der Einsatzzeit.

Die Einsatzzeit der Feuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

Die Einsatzzeit der Feuerwehr bei Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 durch die Gemeinde beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache oder dem Feuerwehrhaus und endet mit Erklärung des Leiters oder der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

(2) Die Personalkosten berechnen sich nach dem zum Einsatz kommenden Einsatzkräften. Für die Stellung von Brandsicherheitswachen berechnen sich die Personalkosten nach der Einsatzzeit je Person zzgl. dem Stundensatz für die Fahrzeugnutzung/Bereitstellung.

(3) Die Personalkosten berechnen sich bei der Durchführung von regelmäßigen und außerordentlichen Brandverhütungsschauen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau (§ 3 Abs. 3) aufgrund des tatsächlichen Zeitaufwandes für die eingehende Besichtigung des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes zzgl. der Personalkosten für die Vor- und Nachbereitung der durchgeführten Brandverhütungsschau oder der Nachschau.

(4) Die Fahrzeug- und Gerätekosten berechnen sich nach dem zum Einsatz kommenden Fahrzeugen und Geräten. Bei Fahrzeugen sind im Kostensatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.

(5) Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel, Türschlösser usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in Höhe der jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.

§ 6

Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 Nr. 1-7 SächsBRKG genannten Personen und nach § 69 Abs. 2 Nr. 8 genannte Gemeinde.

(2) Kostenschuldner für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 3 SächBRKG genannten Personen.

(3) Kostenschuldner für Leistungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung sind der Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes.

(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Befreiung von Kosten

Kosten werden nicht erhoben oder angemessen reduziert, soweit dies für den Kostenschuldner eine unbillige Härte darstellen würde.

§ 8

Entstehung und Fälligkeit der Kosten

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr sowie im Falle des § 3 Abs. 3 mit Beendigung der Brandverhütungsschau oder einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau und wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(2) Die Kosten werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, sofern nicht im Kostenbescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna (FF-Kostensatzung) vom 23.03.2023, Beschlussnummer: 0386/43/2023 außer Kraft.

Dohna, den 24.10.2024

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 24.10.2024

Kostenverzeichnis

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dohna, den 24.10.2024

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister