Titel Logo
Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 12/2025
Stadt Dohna
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Dohna (Abwassersatzung AbwS)

Inhaltsverzeichnis

I. Teil - Allgemeines. 3

§ 1

Öffentliche Einrichtung. 3

§ 2

Begriffsbestimmungen. 4

II. Teil - Anschluss und Benutzung. 4

§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung. 4

§ 4

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss. 5

§ 5

Befreiungen. 5

§ 6

Allgemeine Ausschlüsse. 5

§ 7

Einleitungsbeschränkungen. 6

§ 8

Eigenkontrolle. 7

§ 9

Abwasseruntersuchungen. 8

§ 10

Grundstücksbenutzung. 8

III. Teil - Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen. 8

§ 11

Anschlusskanäle. 8

§ 12

Sonstige Anschlüsse, Aufwandersatz. 9

§ 13

Genehmigungen. 9

§ 14

Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen. 9

§ 15

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen. 10

§ 16

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte. 10

§ 17

Toiletten mit Wasserspülung, dezentrale Abwasseranlagen. 11

§ 18

Sicherung gegen Rückstau. 11

§ 19

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht. 11

§ 19a

Dezentrale Abwasseranlagen. 12

IV. Teil – Abwasserbeitrag. 13

1. Abschnitt: Allgemeines. 13

§ 20

Erhebungsgrundsatz. 13

§ 21

Gegenstand der Beitragspflicht. 13

§ 22

Beitragsschuldner. 14

§ 23

Beitragsmaßstab. 14

§ 24

Grundstücksfläche. 14

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung. 15

§ 25

Nutzungsfaktor. 15

§ 26

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

16

§ 27

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

16

§ 28

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt. 16

§ 29

Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und sonstige Flächen. 17

§ 29a

Sakralbauten. 17

§ 30

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 - 29 bestehen. 17

3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung. 18

§ 30a

Grundflächenfaktor. 18

4. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des Beitrags. 19

§ 31

Erneute Beitragspflicht. 19

§ 32

Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großeinleitern. 19

§ 33

Beitragssatz. 19

§ 34

Entstehung der Beitragsschuld. 19

§ 35

Fälligkeit der Beitragsschuld. 20

§ 36

Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen. 20

§ 37

Ablösung des Beitrags. 20

§ 38

Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag. 21

V. Teil – Abwassergebühren. 21

1. Abschnitt: Allgemeines. 21

§ 39

Erhebungsgrundsatz. 21

§ 40

Gebührenschuldner. 21

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung. 21

§ 41 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung. 21

§ 42 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung. 21

§ 43 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung. 22

3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung. 23

§ 44 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung. 23

§ 45 Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche. 23

4. Abschnitt: Abwassergebühren. 24

§ 46 Höhe der Abwassergebühren. 24

§ 46 a Gebührenmaßstab für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben. 25

5. Abschnitt: Starkverschmutzer. 25

§ 47 Starkverschmutzerzuschläge. 25

§ 48 Verschmutzungswerte. 25

6. Abschnitt: Gebührenschuld. 25

§ 49 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum.. 25

§ 50

Vorauszahlungen. 25

VI. Teil - Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten. 26

§ 51

Anzeigepflichten. 26

§ 52

Haftung der Gemeinde. 26

§ 53

Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer. 27

§ 54

Ordnungswidrigkeiten. 27

VII. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen. 28

§ 55

Unklare Rechtsverhältnisse. 28

§ 56

Inkrafttreten. 28

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO). 30

Anlage 1 Richtlinie zur Anerkennung von Abwassermengen, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. 31

Präambel

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. Seite 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Stadtrat der Stadtrat der Stadt Dohna am 10.12.2025 mit Beschluss-Nr. 138/17/2025 folgende Satzung beschlossen

I. Teil - Allgemeines

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Dohna (im Folgenden Gemeinde) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das

-

über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder

-

in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder

-

zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen auftretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11).

(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen) sowie Prüfschächte, Hebeanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht, oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 und 2 SächsKAG. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zentral entsorgt.

II. Teil - Anschluss und Benutzung

§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit die Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der Gemeinde oder dem von ihm beauftragten Unternehmer (Entsorgungsunternehmen) zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

§ 4

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5

Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6

Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/ oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

1.

Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe);

2.

feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;

3.

Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;

4.

faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);

5.

Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

6.

farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;

7.

Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;

8.

Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweisen, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Merkblattes ATV-DVWK M 115/2 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (ATV-DVWK) in der jeweils gültigen Fassung liegen.

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(5) § 50 Abs. 3 – 6 SächsWG bleiben unberührt.

§ 7

Einleitungsbeschränkungen

(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen. Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann die Gemeinde die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 2 in den durch die Gemeinde festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Gemeinde ihn von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs. 1 SächsWG bleibt unberührt.

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

§ 8

Eigenkontrolle

(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2) Die Selbstüberwachung und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBI. S. 281), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültigen Stilllegung bis zum Ende des 3. Folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreites ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf des Jahres nach dessen rechtskräftigen Abschluss aufzubewahren.

(3) Die Gemeinde kann — soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt — in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung — EigenkontrolIVO) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBI. S. 1592), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges angerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigen Abschluss aufzubewahren.

§ 9

Abwasseruntersuchungen

(1) Die Gemeinde kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn

1.

die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder

2.

wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.

(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 10

Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschriften der §§ 93 WHG, 95 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. Teil - Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 11

Anschlusskanäle

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.

(3) Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal, in der Regel bis max. 1 m hinter der Grundstücksgrenze als Anschluss zum Grundstückskontrollschacht.

(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten.

(6) Werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des Abs. 3 Satz 2.

§ 12

Sonstige Anschlüsse, Aufwandersatz

(1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden.

(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Mehrere Grundstückseigentümer bzw. sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands (Absatz 2) entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und wird mit Abgabebescheid festgesetzt.

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 13

Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen:

1.

die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;

2.

die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen.

(4) Vor Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ist der Gemeinde ein Bestandsplan der Grundstücksentwässerungsanlage vorzulegen.

§ 14

Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen

Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.

§ 15

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Die Gemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht (mindestens 500 mm Nennweite) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf die Rückstauebene (§18) wasserdicht ausgeführt sein. Kontrollschächte und Leitungen

müssen wasserdicht ausgeführt sein (Nachweis durch Dichtheitsprotokoll).

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern und zu prüfen, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretende Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Gemeinde auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für Grundstücke die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten übertragen.

§ 16

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.

(2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung und dgl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

(4) § 14 gilt entsprechend.

§ 17

Toiletten mit Wasserspülung, dezentrale Abwasseranlagen

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig (§ 47 SächsBO).

(2) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sowie deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete.

§ 18

Sicherung gegen Rückstau

(1) Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dgl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Der Einbau muss den technischen Regeln, insbesondere der DIN EN 13564, entsprechen.

(3) Für Schäden infolge von Rückstau im Grundstück übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

§ 19

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,

Zutrittsrecht

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch

die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete unverzüglich zu beseitigen.

§ 19a

Dezentrale Abwasseranlagen

(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und betrieben werden. Andere Anlagen sind nicht zulässig. Schlämme aus Kleinkläranlagen müssen saugfähig sein. Kompostieranlagen sind möglich, bedürfen jedoch der Genehmigung der unteren Wasserbehörde sowie der Gemeinde.

(2) Die Entsorgung des Klärschlamms aus privaten Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Sammelgruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen privaten Anlagen und in den Fällen des Absatz 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.

(3) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Gemeinde oder der Beauftragte (Entsorgungsunternehmen) geben die Entsorgungstermine bekannt, die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.

(4) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Klärschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine Wartung der Kleinkläranlage einschließlich Klärschlammspiegelmessung durch fachkundige Firmen durchführen lässt und der Gemeinde den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Die Anzeige hat für abflusslose Sammelgruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf bzw. 85% des Nutzvolumens gefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 der Gemeinde mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung nach Ermessen der Gemeinde.

(5) Die Gemeinde kann die unter Absatz 1 fallenden Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

(6) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die unter Absatz 1 fallenden Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Klärschlammes bzw. Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

(7) Zur Entsorgung und zur Überwachung der Abwasseranlagen nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten (Entsorgungsunternehmen) der Gemeinde ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben zu gewähren.

(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Sammelgruben erfolgt auf Grundlage der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung. Durch die Gemeinde festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; die Gemeinde ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:

1.

Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete hat der Gemeinde bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle bis spätestens 01.03. des Folgejahres zuzusenden. Des Weiteren kann eine Überwachung durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Abwasseranlage erfolgen.

2.

Bei abflusslosen Sammelgruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage.

(10) Kleinkläranlagen, abflusslose Sammelgruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete.

(11) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

IV. Teil – Abwasserbeitrag

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 20

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung und ein Teilbeitrag Niederschlagswasserentsorgung erhoben.

(2) 1.

Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 7.883.145,61 € festgesetzt.

2.

Die Höhe des Betriebskapitals für die Niederschlagswasserentsorgung wird auf 3.087.069,82 € festgesetzt.

(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung der nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitalien gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.

§ 21

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1.

(4) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des SächsKAG entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird.

(5) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht

.

§ 22

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.

(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2 haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

§ 23

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30).

(2) Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Niederschlagswasserentsorgung ist die modifizierte Grundfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit einem Grundflächenfaktor (§ 30a).

§ 24

Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserentsorgung gilt:

a.

bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

b.

bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

c.

bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche,

d.

bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung

§ 25

Nutzungsfaktor

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 SächsBO.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

1.

in den Fällen der §§ 29 Abs. 2, 3 und 4 und § 30 Abs. 5

0,5

2.

bei eingeschossiger Bebaubarkeit

1,0

3.

bei zweigeschossiger Bebaubarkeit

1,5

4.

bei dreigeschossiger Bebaubarkeit

2,0

5.

bei viergeschossiger Bebaubarkeit

2,5

6.

bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit

3,0

7.

bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit

3,5

8.

für jedes weitere, über das 6. Geschoss hinausgehende Geschoss erfolgt eine Erhöhung des Nutzungsfaktors um 0,5.

(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend.

§ 26

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein

Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstücks mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.

§ 27

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 28

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl

1.

bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5;

2.

bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 Sächsischer Bauordnung, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 29

Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und sonstige Flächen

(1) Bei Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische oder unterirdische Parkdecks als Geschosse; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden sollen bzw. überbaut sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

(3) Für Grundstücke in Kleingärten nach Bundeskleingartengesetz, Eigentümergärten gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.

(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z.B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.

§ 29a

Sakralbauten

(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.

(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar.

§ 30

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 - 29 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 – 29a entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB) ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.

(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1. Bei Grundstücken nach Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.

(4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nicht erfüllen.

(5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung

§ 30a

Grundflächenfaktor

(1) Der Grundflächenfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Niederschlagswasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der zulässigerweise überbaubaren Grundstücksfläche.

(2) Der Grundflächenfaktor beträgt im Einzelnen:

1.

für Grundstücke, soweit deren zulässige Nutzung nicht unter Nr. 3 fällt, im Bereich eines Bebauungsplans, die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl

2.

für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan keine Grundflächenzahl festsetzt, und die mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaubar sind, die zulässig sind

a)

in Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendhausgebieten:

0,2

b)

in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Ferienhausgebieten:

0,4

c)

in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten:

0,6

d)

in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten:

0,8

e)

in Kerngebieten:

1,0

3.

im Übrigen

a)

für Sport- und Festplätze, Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe:

0,5

b)

für Außenbereichsgrundstücke, soweit sie nicht unter a) fallen:

0,8

c)

Für Grundstücke, deren Bebaubarkeit sich nicht nach 2a) - 2e) bestimmen lässt (diffuse Bebauung):

0,6

(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Grundflächenfaktoren, so ist der jeweils höchste Grundflächenfaktor maßgebend.

(4) Überschreitet die tatsächlich überbaute Grundfläche die Grundfläche, die sich unter Anwendung des Grundflächenfaktors ergäbe, so ist die tatsächlich überbaute Grundfläche maßgebend.

4. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des Beitrags

§ 31

Erneute Beitragspflicht

(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn

1.

sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z.B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war,

2.

sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht,

3.

sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben,

4.

allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung ( § 25) oder eine andere Bebaubarkeit (§ 30a) zugelassen wird oder

5.

ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.

(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25 bzw. des § 30a. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungs- oder Grundflächenfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 bzw. § 30a Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils dieser Satzung entsprechend.

§ 32

Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großeinleitern

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann die Gemeinde durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gem. § 20 SächsKAG erheben.

§ 33

Beitragssatz

(1) Der Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt

2,36 € je m2 Nutzungsfläche.

(2) Der Teilbeitrag für die Niederschlagswasserentsorgung beträgt

2,53 € je m² modifizierte Grundfläche.

§ 34

Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils getrennt für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung:

1.

in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem Inkrafttreten dieser Satzung,

2.

in den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an die Schmutz- oder Niederschlagswasserentsorgung angeschlossen werden kann,

3.

in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages,

4.

in den Fällen des § 21 Abs. 4 mit dem Inkrafttreten der Satzungsänderung über die Erhebung eines weiteren Beitrags,

5.

in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch,

6.

in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Gemeinde Kenntnis von der Änderung erlangt hat.

(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2).

§ 35

Fälligkeit der Beitragsschuld

Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 36

Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf den nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung

-

in Höhe von 50 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des öffentlichen Schmutzwasserkanals begonnen wird.

(2) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf den nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag für die Niederschlagswasserentsorgung

-

in Höhe von 50 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals begonnen wird. Soweit die Niederschlagswasserentsorgung über einen Kanal erfolgt, der auch Schmutzwasser führt, gilt Absatz 1.

(3) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig.

(4) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird.

(5) § 22 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 37

Ablösung des Beitrags

(1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung im Sinne von §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 können vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.

(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 4, §§ 31 und 32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen der erstmaligen Teilbeiträge unberührt.

(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.

§ 38

Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag

Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die Beitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.

V. Teil – Abwassergebühren

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 39

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen

-

Schmutzwasserentsorgung als Einleitungsgebühr,

-

Niederschlagswasserentsorgung als Einleitungsgebühr,

-

Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen als Entsorgungsgebühr.

§ 40 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

(3) Die Abwassergebühr als grundstücksbezogene Benutzungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht. Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung

§ 41

Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1).

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

§ 42 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge

1.

bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,

2.

bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommene Wassermenge und

3.

das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 3, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

§ 43

Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung

(1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt. Die abzusetzende Wassermenge wird durch die Richtlinie zur Anerkennung von Abwassermengen, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden (Anlage 1) geregelt.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3, ausgeschlossen ist. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1.

je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr und

2.

je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 [BGBl. I S. 230], zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2024 (BGBl. I S. 387) m. W. v. 01.01.2025 in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres an die Stadtverwaltung zu richten. Tritt der Tatbestand der Absetzung nach dem 31. Juli des jeweiligen Jahres ein, ist der Antrag unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Januar des Folgejahres zu stellen.

3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung

§ 44

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

(2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Fläche eines jeden Grundstückes. Versiegelte Grundstücksflächen sind:

1.

die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,

2.

die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. Ä.,

3.

die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind,

4.

die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen, soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt (maßgebende Grundstücksfläche).

(3) Die maßgebenden Grundstücksflächen werden entsprechend ihrer tatsächlichen Versiegelung bezogen auf Teilflächen gestaffelt gewertet. Hierzu werden die maßgebenden Grundstücksflächen mit dem für die jeweilige Teilfläche geltenden Abflussbeiwert multipliziert (gewertete Flächen). Es gelten für die einzelnen Versiegelungsarten folgende Abflussbeiwerte:

1.

Dachflächen ohne Regenwasserspeichereffekt (geneigte Dächer, Flachdächer bis 5% Neigung)

1,00

2.

Dachflächen mit Regenwasserspeichereffekt (Gründächer)

0,50

3.

Flächen mit sehr hohem Versiegelungsgrad (z. B. Beton- oder Schwarzdecken, Pflaster mit Fugenverguss, verfugte Platten o. Ä.)

1,00

4.

Flächen mit hohem Versiegelungsgrad (z. B. Pflaster oder Platten in Sand oder Schlacke verlegt bzw. ohne Fugenverguss)

0,70

5.

Flächen mit wassergebundenen Decken (Kieswege, sandgeschlämmte Schotterdecke u. Ä.)

0,30

6.

Sonstige sickerfähige Befestigungsarten (z. B. Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenkammer und -fugen, "Öko-Pflaster" u. Ä.)

0,15

7.

bebaute oder befestigte Flächen, welche an Regenwassernutzungsanlagen mit ganzjähriger Nutzung angeschlossen sind, die über einen Notüberlauf in die Kanalisation verfügen

0,10

§ 45

Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche

(1) Die maßgebende Grundstücksfläche gemäß § 44 Abs. 2 und die Teilflächen samt Versiegelungsarten (§ 44 Abs. 3) (gewertete Flächen) werden anhand der tatsächlich an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ermittelt. Die Ermittlung ist vom Gebührenschuldner durchzuführen; das Ergebnis ist der Gemeinde mitzuteilen.

(2) Erfolgt keine Mitteilung der Daten gemäß Abs. 1, werden die Daten durch die Gemeinde geschätzt.

(3) Änderungen der für die Gebührenerhebung maßgebenden Daten gemäß Abs. 1 Satz 1 sind der Gemeinde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung des jeweiligen Kalenderjahres ist die nach Abs. 1 Satz 1 ermittelte oder nach Abs. 2 geschätzte Fläche zum 30. Juni eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der innerhalb der in Satz 1 genannten Frist mitgeteilten Änderungen der Fläche.

4. Abschnitt: Abwassergebühren

§ 46

Höhe der Abwassergebühren

(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird,

4,92 € je Kubikmeter Abwasser.

(2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird,

0,33 € je Quadratmeter gewerteter Fläche.

(3) Für die Teilleistung Ableitung des vorgereinigten Abwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Niederschlagswasserkanäle beträgt die Gebühr

0,60 € je Kubikmeter eingeleitetes Abwasser.

(4) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Entnahme (Schlauchlänge bis 20 m), Abfuhr und Reinigung des Inhalts aus Kleinkläranlagen beträgt

81,98 € je Kubikmeter.

(5) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Entnahme (Schlauchlänge bis 20 m), Abfuhr und Reinigung des Inhalts aus abflusslosen Gruben beträgt

48,38 € je Kubikmeter.

(6) Neben den unter Absatz 4 und 5 erhobenen Gebühren wird bei Entleerungen von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, bei denen mehr als 20 m Saugschlauch benötigt werden, ein Zuschlag pro durchgeführte Entleerung erhoben. Der Zuschlag beträgt für eine Zusatzlänge

-

über 20 m bis 40 m

2,38 €,

-

über 40 m

3,57 €.

(7) Neben den unter Absatz 4 und 5 erhobenen Gebühren wird bei Entleerungen von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, bei denen für deren Entsorgung ein Kleinfahrzeug eingesetzt werden muss (Satellitenentsorgung), ein Zuschlag pro durchgeführte Anfahrt des Kleinfahrzeuges und Entleerung erhoben. Der Zuschlag beträgt

201,11 € /Anfahrt.

(8) Kommt es im Fall vereinbarter Entsorgungseinsätzen nach Absatz 4 und 5 zu einer vergeblichen Anfahrt oder wird dieser Termin erst kürzer als 24 Stunden vorher storniert, wird ein Aufwandsersatz in Höhe von

77,35 € erhoben.

§ 46 a

Gebührenmaßstab für die Entsorgung von

Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

Für Klärschlamm und Abwasser, das aus privaten Kleinkläranlagen oder privaten abflusslosen Gruben entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Abwassergebühr nach der an der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges festgestellten Entnahmemenge.

5. Abschnitt: Starkverschmutzer

§ 47

Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.

§ 48

Verschmutzungswerte

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.

6. Abschnitt: Gebührenschuld

§ 49

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum).

(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 50

Vorauszahlungen

(1) Jeweils zum 25. März, 25. April, 25. Mai, 25. Juni. 25. Juli, 25. August, 25. September, 25. Oktober, 25. November und zum 25. Dezember eines jeden Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach $ 49 Absatz 2 für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung zu leisten. Bei der Ermittlung der Vorauszahlungen ist jeweils ein Zehntel der Schmutzwassermenge des Vorjahres zu Grunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Abwassermenge geschätzt.

(2) Jeweils zum 01. April und zum 01. November eines jeden Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 49 Abs. 2 für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung zu leisten. Bei der Ermittlung der Vorauszahlungen ist jeweils die Hälfte der gewerteten versiegelten Fläche zu Grunde zu legen. Fehlen die Angaben zu den gewerteten versiegelten Flächen, werden diese Flächen geschätzt.

VI. Teil - Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 51

Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Gemeinde anzuzeigen:

1.

der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,

2.

die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist,

3.

Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksfläche, soweit das Grundstück niederschlagsentsorgt wird,

4.

die maßgebenden Grundstücksfläche und die Teilflächen samt Versiegelungsarten, sobald die Gemeinde den Grundstückseigentümer dazu auffordert. Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde anzuzeigen:

1.

die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42 Abs. 1 Nummer 2),

2.

die Menge der Einleitungen auf Grund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 3) und

3.

das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nummer 3).

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:

1.

Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;

2.

wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;

3.

den Entleerungsbedarf der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben gemäß § 19 Abs. 3.

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

§ 52

Haftung der Gemeinde

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.

(3) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.

§ 53

Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer

(1) Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

§ 54

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt,

2.

entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,

3.

entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

4.

entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 erlassenen Regelung Abwasser einleitet,

5.

entgegen § 7 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

6.

entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von der Gemeinde herstellen lässt,

7.

entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde herstellt, benutzt oder ändert,

8.

die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,

9.

die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Gemeinde herstellt,

10.

entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,

11.

entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,

12.

entgegen § 19 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,

13.

entgegen § 51 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Gemeinde nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig i S. von § 6 Abs. 2 Nummer 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder nachlässig seinen Anzeigepflichten nach § 51 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

VII. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55

Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.03.1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 56

Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht aufgrund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig treten:

-

die Abwassersatzung der Stadt Dohna vom 13.12.2006 (Beschluss Nr. 483/29/2006),

-

die Satzung zur 1. Änderung der Abwassersatzung vom 18.11.2010 (Beschluss Nr.0302/2010),

-

die Satzung zur 2. Änderung der Abwassersatzung vom 20.04.2011 (Beschluss Nr. 0232/22/2011),

-

die Satzung zur 3. Änderung der Abwassersatzung vom 21.11.2013(Beschluss Nr. 0532/55/2013),

-

die Satzung zur 4. Änderung der Abwassersatzung vom 18.11.2014 (Beschluss Nr. 0039/04/2014),

-

die Satzung zur 5. Änderung der Abwassersatzung vom 22.06.2016 (Beschluss Nr. 0212/23/2016),

-

die Satzung zur 6. Änderung der Abwassersatzung vom 15.11.2017 (Beschluss Nr. 0342/37/2017),

-

die Satzung zur 7. Änderung der Abwassersatzung vom 13.11.2019 (Beschluss Nr. 030/05/2019),

-

die Satzung zur 8. Änderung der Abwassersatzung vom 05.02.2020 (Beschluss Nr. 055/07/2020),

-

die Satzung zur 9. Änderung der Abwassersatzung vom 14.09.2022 mit (Beschluss Nr. 0309/37/2022)

-

die Satzung zur 10. Änderung der Abwassersatzung vom 08.11.2023 mit Beschluss Nr. 0482/49/2023

-

die Satzung zur 11. Änderung Abwassersatzung vom 11.12.2024 mit Beschluss Nr. 050/05/2024

außer Kraft.

Dohna, 11.12.2025

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist:

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 — 

Dohna, 11.12.2025

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Anlage 1 zu § 43 Abwassersatzung- Richtlinie zur Anerkennung von Abwassermengen, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden

Absetzungen werden berücksichtigt, wenn der Wasserbezug die Gesamtmenge von 30 m³ pro im Grundstück wohnender Personen und Jahr übersteigt.

1.

Gartenbewässerung

1.1.

Alle Flächen mit gärtnerischer Nutzung von 200 m² bis 800 m² werden pauschal mit 10 % der bezogenen Trinkwassermenge für den Abwasserabzug berücksichtigt. Alternativ kann für sämtliche Flächen mit gärtnerischer Nutzung mittels geeigneter Messeinrichtungen der Wasserverbrauch nachgewiesen werden.

1.2.

Für Flächen mit gärtnerischer Nutzung über 800 m² muss mittels geeigneter Messeinrichtungen der Wasserverbrauch für gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung nachgewiesen werden. Kann messtechnisch die Verwendung von Trinkwasser für gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung nicht nachgewiesen werden, werden Anträge für diese Flächen nach Punkt 1.1. Satz 1 behandelt.

1.3.

Der Einbau der geeigneten Messeinrichtung (Wasserzähler) muss den Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen in der jeweiligen geltenden Fassung entsprechen und ist bei der Stadt Dohna zu beantragen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diese Messeinrichtung (Wasserzähler) nur Frischwassermengen entnommen werden, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Der Ein- und Ausbau der Messeinrichtung ist, ebenso wie der Wechsel der Messeinrichtung, durch eine zugelassene Fachfirma vorzunehmen, und die Messeinrichtung ist zu verplomben.

1.4.

Die Kosten für die Installation, bzw. den Einbau, die Wartung, die Eichung und die Ablesung der Messeinrichtung, trägt der Kunde. Wasserzählernummer, Einbaudatum, Zählerstand, Aufstellungsort, sowie das amtlich bestätigte Eichprotokoll und den Installationsnachweis einer zugelassenen Fachfirma sind der Stadt Dohna zu über- geben.

2.

Swimmingpool

Für Besitzer von Schwimmbecken wird eine Füllung/Jahr mit Nachweis der Größe des Beckens als Abwasserabsetzung zur Anwendung gebracht. Durch Kontrollen bei den Antragstellenden erfolgt eine Überprüfung. Dabei gelten folgende Werte hinsichtlich Verdunstung:

im Freien 3 l/m²/d für 4 Monate

in der Halle 6 l/m²/d für 12 Monate

3.

Bäckereien

Die abzugsfähigen Wassermengen bei Bäckereien können anhand des Mehlverbrauchs ermittelt werden, wobei eine Pauschalmenge von 0,75 m³ pro t Mehl in Ansatz zu bringen ist (der Nachweis ist von der Bäckerei zu erbringen).

4.

Wäschereien

Bei Wäschereien ergeben sich die abzugsfähigen Wassermengen in erster Linie aus dem Wassergehalt der Wäsche nach dem Schleudern und dem nachfolgenden Trocknungsprozess. Als Pauschale werden für 1000 kg Trockenwäsche 0,5 m³ angesetzt (Trocknung, Verdunstung).

5.

Chemische Reinigungen

Für Chemische Reinigungen werden für die eingetretenen Wasserverluste pauschal 15 % des gewerblichen Wasserverbrauchs angesetzt. Es ist eine Nachweispflicht des Wasserverbrauchs notwendig.

6.

Betonwerke

Als Pauschale sind 200 l/m³ Beton in Ansatz zu bringen, wobei der Wasserbedarf für die Betonherstellung und das Wasser für Reinigungszwecke inbegriffen sind.

7.

Großküchen

Die bei Großküchen zu berücksichtigenden abzugsfähigen Wassermengen resultieren in erster Linie aus der Bereitung von Eintopf, Suppen und Saucen sowie aus Verdampfungsverlusten. Als Pauschale für die Absetzungen sind 0,5 l Wasser pro Essenportion in Betracht zu ziehen.

8.

Tankstellen, Autowaschanlagen

Als pauschale Verdunstungs- und Verschleppungsmenge werden 10 % des Wasserverbrauchs als Abzugsgröße zur Anwendung gebracht.

9.

Frei- und Hallenbäder

Bei der Verdunstung von Wasser kommen wie bei Schwimmbecken unter 2. Die gleichen Pauschalmengen zur Anwendung.

10.

Gärtnereien (mit dortigem Wohnsitz)

Derartige Betriebe lassen sich nach dem Pro-Kopf-Wasserverbrauch des Haushaltes (30 m³/Person/Jahr) veranlagen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich zur Ableitung gelangenden Wassermengen aus dem Haushalt resultieren. Der darüber liegende Wasserverbrauch kann als Gieß- oder Trankwasser angesehen und abgesetzt werden.

Für Industriebetriebe, größere Einrichtungen wie Kaufhäuser, Banken, Krankenhäuser u.a. können keine allgemeingültigen Pauschalangeben gemacht werden. Bei Anträgen auf Abwassergebührenabsetzungen müssen der Nachweisführung dienende Zählereinrichtungen eingebaut werden, um festzustellen, wieviel eingesetztes Wasser nicht ins Abwassernetz gelangt bzw. man lässt über ein versiertes Ingenieurbüro ein derartiges Gutachten erstellen. Anträge dieser Art bilden eine Ausnahme und sind individuell zu bearbeiten.

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister